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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Haftung bei Vorfahrtsverletzung

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LG Essen, Az.: 3 O 338/15, Urteil vom 20.02.2017

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagtenseite nicht vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall am 30.09.2015 in Essen im Einmündungsbereich der untergeordneten Straße I. auf die S. straße.

Symbolfoto: robuart/Bigstock

Bei der vorfahrtsberechtigten Straße S. straße handelt es sich, ebenso wie bei der Straße I. um eine in jede Fahrtrichtung einspurige, nicht durch einen Mittelstreifen abgegrenzte Fahrbahn. Diese wird dadurch verengt, dass – wie zum Unfallzeitpunkt – am rechten und linken Fahrbahnrand Fahrzeuge parken. Hinsichtlich der Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder 2- 7 und die Anlage II zum Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. verwiesen.

Der Kläger kam mit seinem Fahrzeug Mercedes Benz aus der untergeordneten Straße I. und beabsichtigte, nach rechts auf die vorfahrtsberechtigte S. straße abzubiegen.

Von dort kam, aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen, von rechts der Beklagte zu 1 mit dem bei der Beklagten zu 2 pflichtversicherten Pkw Ford. Im Einmündungsbereich der beiden Straßen kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge.

Der Kläger behauptet, er habe sich wegen der schlechten Sichtmöglichkeiten in den Kreuzungsbereich hinein getastet. Der Beklagte sei von rechts, im linken Straßenbereich fahrend, zügig an den Kreuzungsbereich herangefahren. Er sei sodann ungebremst heftig in das stehende Klägerfahrzeug hinein gefahren, wobei der Aufprall so heftig gewesen sei, dass beide Airbags auslösten. Der Kläger habe den Abbiegevorgang noch nicht eingeleitet gehabt, eine Vorfahrtsverletzung sei nicht anzunehmen.

Der Kläger macht folgenden Schaden geltend:

Nettoreparaturkosten: 4.683,68 Euro

Gutachterkosten: 929,79 Euro

Kostenpauschale: 25,00 Euro

Gesamt: 5.638,47 Euro.

Mit Schreiben vom 06.10.2015 forderte der Kläger die Beklagten zur Ersatzleistung bis zum 20.10.2015 […]


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