OLG Koblenz
Az: 11 UF 60/06
Beschluss vom 24.05.2006
In der Familiensache betreffend die Regelung des Umgangs mit den Kindern J… B… (*… Februar 1993) und P… B… (*… August 1998),
Der 11. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz am 24. Mai 2006 beschlossen:
1. Die befristete Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mainz vom 5. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
2. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für den Beschwerderechtszug ohne Zahlungsbestimmung bewilligt; ihr wird Rechtsanwalt T… D… in … beigeordnet.
Gründe:
I.
Die betroffenen Kinder entstammen, wie auch das bereits volljährige Kind Je… B… (*… Juni 1987), der Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner, die durch Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 23. April 2003 rechtskräftig geschieden wurde; im Verbundurteil wurde die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder auf den Antragsgegner allein übertragen. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Regelung des Umgangs mit den betroffenen Kindern, der ihr seit der Übernahme der Kinder im Mai 2002 durch den Antragsgegner verwehrt wird.
Die Antragstellerin leidet seit etwa sieben Jahren – u.a. – an Alkoholabhängigkeit mit psychosozialen und somatischen Auswirkungen; sie wurde wiederholt wegen akuter Rauschzustände mit Vergiftungserscheinungen stationär aufgenommen und unterzog sich vom 6. Oktober 2003 bis zum 24. Januar 2004 und nochmals – nach erneuter Rückfälligkeit – vom 29. November bis 29. Dezember 2004 jeweils einer stationären Entwöhnungsmaßnahme (Entlassungsbericht Bl. 6 ff. GA; ärztlicher Bericht Bl. 91 GA). Sie befindet sich zwischenzeitlich in hausärztlicher sowie verhaltenstherapeutischer Betreuung, geht einer geregelten Berufstätigkeit nach und ist wieder verheiratet.
Das Amtsge[…]