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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebshaftpflichtversicherung eines Landwirts – Gewahrsamsschäden mit Bruchschäden

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LG Münster – Az.: 115 O 169/17 – Urteil vom 21.06.2018

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Vertrag über die Betriebshaftpflichtversicherung zur Versicherungsscheinnummer ……………-… … wegen der Inanspruchnahme durch die B GmbH wegen der unter dem am 26.09.2016 erfolgten Beschädigung des Schleppers vom Typ N, Fahrgestell Nr…., Kennzeichen … – … …, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.531,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. November 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis zu 50.000,00 EUR
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag auf Gewährung von Versicherungsschutz in Anspruch.

Bei der Klägerin handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Klägerin unterhält seit dem 01.10.2013 bei dem Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung. Die für den Beklagten tätige Versicherungsvertreterin T hatte der Klägerin im Rahmen der vor Abschluss des Versicherungsvertrags erfolgten Beratung folgende – nach der Beratungsdokumentation von der Klägerin angenommene – Empfehlung erteilt:

„Zusätzlich zur Betriebshaftpflichtversicherung haben wir Ihnen die Versicherung von Gewahrsamsschäden mit Brems-, Betriebs- und Bruchschäden (Landwirtschaft/Lohnunternehmer) empfohlen. Diese schützt Sie vor Haftpflichtansprüchen wegen Schäden an kurzfristig gemieteten oder geliehenen Sachen (auch Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen)“.

Im Versicherungsschein (Anlage K 2, Bl. 13 – 16 d.A.) sind auf Seite 2 unter den versicherten Risiken genannt: „Gewahrsamsschäden und Bruchschäden für die Beschädigung von kurzfristig geliehenen Sachen“ mit einer Versicherungssumme von 50.000,00 EUR. Für dieses Risiko nebst dem Risiko „Abhandenkommen von kurzfristig geliehenen Sachen“ mit einer Versicherungssumme von 5.000,00 EUR ist ein gesonderter Jahresbeitrag von 300,07 EUR genannt.

Vereinbart ist die Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR), An[…]


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