LG Köln – Az.: 2 O 284/19 – Urteil vom 19.11.2020
Der Beklagte wird verurteilt, den Gewerberaum in der W Straße ### L, im Erdgeschoss, bestehend aus Gastraum mit drei Zusatzräumen davon zwei Toiletten und einem Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Räumungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Räumung eines Gewerbemietobjektes.
Ursprüngliche Parteien des Mietvertrags bzgl. des im Tenor genannten Gewerberaums waren als Vermieterin die Streithelferin und als Mieter Frau P und Herr P1. Am 21.11.2011 löste der Beklagte Frau P ab. Am 09.02.2017 einigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte alleiniger Mieter sein sollte. Zum 30.06.2014 war der damalige Geschäftsführer der Streithelferin C aus dem Unternehmerin der Streithelferin ausgeschieden.
In § 3 Ziff. 1 des Mietvertrags war eine Laufzeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2016 vereinbart. In § 3 Ziff. 2 des Mietvertrags war Folgendes geregelt:
„Der Vermieter räumt dem Mieter ein einmaliges Optionsrecht bis zum 31.12.2025 ein, wenn die Option bis zum 30.06.2016 schriftlich ausgeübt wird.“
§ 8 Abs. 1 lautete wie folgt: „Bei einer Mehrheit von Mietern genügt es, wenn einem der Mieter gegenüber oder von einem von ihnen Willenserklärungen abgegeben werden; die Mieter bevollmächtigen sich insoweit wechselseitig zur Abgabe und Empfangnahme von Willenserklärungen.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrags wird auf die Anl. K 1, Bl. 3 ff. d.A., Bezug genommen.
Unter dem 12.04.2016 schrieb der Beklagte: „Hiermit möchte ich meine Optionsrecht gebrauchen. Und um Mietverhältnis 8 Jahre zu verlängern. Bitte ich um Ihr Kenntnisse und Erledigen.“ (Anl. K2, Bl. 7 d.A.).“
Mit Schreiben vom 25.10.2018 erhöhte die Streithelferin die Nettokaltmiete auf 1.200,00 EUR / Gesamtmiete 1.578,48 EUR. Sie kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 14.03.2019 zum 30.09.2019 (Anl. K 4, Bl. 9 d.A.). Im Anschluss veräußerte die Beklagte das Objekt an die Klägerin. Sie wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen (Anl. K9, Bl. 50 ff.d.A.).
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