EuGH – Az.: Rs. C-724/18 – Urteil vom 22.09.2020
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/123/EG – Anwendungsbereich – Regelmäßige Kurzzeitvermietung von möblierten Räumen an Personen, die sich lediglich vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen – Nationale Regelung, die für bestimmte Gemeinden eine Regelung der vorherigen Genehmigung vorsieht und die betreffenden Gemeinden damit betraut, die Voraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Genehmigungen festzulegen – Art. 4 Abs. 6 – Begriff der Genehmigungsregelung – Art. 9 – Rechtfertigung – Unzureichendes Angebot an Wohnungen, die längerfristig zu einem erschwinglichen Preis vermietet werden – Verhältnismäßigkeit – Art. 10 – Anforderungen an die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen“
In den verbundenen Rechtssachen C-724/18 und C-727/18 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich), mit Entscheidungen vom 15. November 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 21. und 22. November 2018, in den Verfahren
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aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2019,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. April 2020 folgendes Urteil
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 1, 2 und 9 bis 15 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).
2 Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Cali Apartments SCI und HX einerseits und dem Procureur général bei der Cour d’appel de Paris (Generalstaatsanwaltschaft beim Berufungsgerichtshof Paris) und der Ville de Paris (Stadt Paris) andererseits wegen des Verstoßes der Cali Apartments SCI und von HX gegen eine nationale Regelung, nach der für die Ausübung von Tätigkeiten der regelmäßigen Kurzzeitvermietung von möblierten Wohnungen an Personen, die sich lediglich vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, eine vorherige Genehmigung erforderlich ist.
Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 1, 7, 9, 27, 33, 59 und 60 der Richtlinie 2006/123 heißt es:
„(1) Ziel der Europäischen Gemeinschaft ist es, eine immer engere Zusammengehörigkeit der Staaten und Völker Europas zu erreiche[…]