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Betriebsunterbrechungsversicherung: Wirksamkeit einer Klausel über ein Kündigungsrecht für den Schadensfall

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LG München I, Az.: 26 O 7564/07, Urteil vom 14.11.2007

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses.

Der Kläger ist freiberuflich tätiger Arzt. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Österreich. Im Jahr 2003 schloss der Kläger bei der Beklagten eine Betriebsunterbrechungsversicherung unter der Policennummer … ab. Versichert war der, in Folge einer Betriebsunterbrechung entgangene Gewinn. Vertragsbestandteil waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin … und … geworden. Für die Kündigung des Versicherungsvertrages verweist Artikel 14 Nr. 1 ABFT 1997 auf Artikel 14 der ABS 1996. Artikel 14 Abs. 1 ABS 1996 enthält folgende Fassung:

„(1) Sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betreffenden Sachversicherungssparte oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen ist, können nach dem Eintritt des Schadensfalls sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen.“

Symbolfoto: kentoh/Bigstock

Im Einzelnen wird auf die Anlagen B 1 und B 4 verwiesen.

Im Zeitraum vom 28.11.2006 bis 11.03.2007 war der Kläger arbeitsunfähig. Seine Praxis war geschlossen. Mit E-Mail vom 31.01.2007 erklärte die Beklagte die Kündigung des Versicherungsverhältnisses zum 01.03.2007.

Der Kläger trägt vor, die Kündigungsbestimmungen in Artikel 14 der Versicherungsbedingungen seien unwirksam. Eine Kündigung im Schadensfall sei nur bei Sachversicherungen möglich. Schwerpunkt der streitgegenständlichen Police liege jedoch im Personenversicherungsbereich, so dass die Klausel aus Artikel 14 wegen unangemessener Benachteilung des Versicherungsnehmers unwirksam sei.

Der Kläger beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Betriebs-Unterbrechungsversicherung, Policen Nr. … bei der Beklagten nicht durch Kündigung vom 31.01.2007 beendet wurde, sondern unverändert fortbeste[…]


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