OLG Celle, Az.: 7 U 164/15, Urteil vom 11.05.2016
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5.10.2015 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das vorgenannte landgerichtliche Urteil zu Ziffer 4. des Tenors teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
„4. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, 241,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 27,00 € seit dem 29. Juni 2010 und auf weitere 214,20 € seit dem 9. Januar 2013 an den Beklagten zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.“
Die weitergehende Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 89 % und der Beklagte 11 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 1 und 2 trägt der Beklagte jeweils 11 %. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 91 % und der Beklagte 9 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 2 trägt der Beklagte ebenfalls 9 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin zu 2 ihre Kosten selbst.
4. Das angefochtene landgerichtliche Urteil sowie das vorliegende Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Streitwert für das Berufungsverfahren: 28.158,76 €; hiervon entfallen gemäß Senatsbeschluss vom 15.12.2015 25.361,25 € auf die Berufung der Klägerin und 2.797,51 € auf die Anschlussberufung des Beklagten.
6. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt Restwerklohn in Höhe von 15.345,00 €, einschließlich kleinerer Nebenforderungen einen Gesamtbetrag von 16.334,25 €. Der beklagte Bauherr hat den Wintergarten nicht abgenommen. Er rügt zahlreiche Mängel, wegen derer es an der Abnahmereife fehle. Mit seiner Widerklage verlangt der Beklagte einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung sowie die Feststellung der Verpflichtung der Klägerin zur Mängelbeseitigung insgesamt.
Die Klägerin verpflichtete sich durch Werkvertrag (gem. BGB) vom 20. Februar 2009 zur Herstellung eines sog. M…-Aluminium Wintergartens zum Gesamtpreis (Pauschalp[…]