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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebührenanspruch Notar Grundstücksversteigerung

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LG Rostock – Az.: 2 OH 15/17 (1) – Beschluss vom 22.02.2018

Die Kostenrechnung der Notarin P. K. vom 05.04.2017 wird abgeändert.

Die Gebührensumme wird auf 583,10 € festgesetzt.

Die darüber hinaus erhobenen Kosten sind durch die Antragsgegnerin an den Antragsteller zurückzuzahlen.
Gründe
I.

Bei einer Grundstücksversteigerung durch das Auktionshaus N. AG in Rostock, vertreten durch den Auktionator D., erhielt der Antragsteller am 5.3.2017 als Meistbietender für ein Gebot von 17.000 € den Zuschlag über ein Grundstück der Agrargenossenschaft C. eG (sog. Einlieferer).

Über den Zuschlag fertigte die Notarin auf Ersuchen des Auktionators am 05.03.2017, URNr. …/P, unter Anwesenheit des Antragstellers aber ohne dessen Mitwirkung ein sog. Zuschlagsprotokoll. Die Versteigerungs- und Vertragsbedingungen waren bereits vorab zur Urkunde des Notars B. in Rostock vom 19.1.2017, URNr. …/K, beurkundet worden. Eine beglaubigte Abschrift erhielt der Antragsteller von der Antragsgegnerin.

Nach Zuschlagserteilung war der Antragsteller durch ein Merkblatt der Antragsgegnerin darauf hingewiesen worden, dass der Vertrag nicht schon mit Zuschlag zustande kommt, sondern erst mit der späteren Beurkundung. Der Antragsteller zeichnete dieses Merkblatt gegen (Anlage 1, Antragsgegnerseite).

Der Antragsteller zahlte unmittelbar nach Zuschlagserteilung an das Auktionshaus eine Courtage in Höhe von 2.023,00 € in bar und leistete eine Bietungssicherheit in Höhe von 2.000,00 € in bar. Auf der Courtage-Quittung findet sich folgender Hinweis:

Gemäß unseren Versteigerungs- und Vertragsbedingungen (VIII Courtage/Kosten), ist die Courtage des Meistbietenden, unabhängig von der weiteren Abwicklung mit Beurkundung von Meistgebot und Zuschlag verdient und fällig.

Ferner wurde auf der Quittung als Termin für den spätesten Zahlungseingang der 15.03.2017 angegeben.

Mit Schreiben vom 07.03.2017 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Entwurf des Vertrages (Anlage 3, Antragsgegnerseite).

Das Auktionshaus wies den Antragsteller mit Schreiben vom 08.03.2017 darauf hin, dass bei der Hinterlegung des gesamten Kaufpreises auf das Treuhandkonto des Auktionshauses im Beurkundungstermin gleich die Auflassung mit beurkundet werden könne, was Kosten spare.

Mit Eingang am 28.03.2017 überwies der Antragsteller auf das von der Antragstellerin geführte Hinterlegungskonto (IBAN DE…) 15.000,00 €. Das Auktionshaus überwies auf dieses Konto am 05.04.2017 2.000,00 €. Am 01.06.2017 zahlte die Antragsgeg[…]


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