OLG Düsseldorf – Az.: I-4 U 110/16 – Urteil vom 23.03.2018
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichterin – vom 27.05.2016 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. Versichert ist eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1022,58 € sowie Freistellung vom monatlichen Versicherungsbeitrag in Höhe von 58,20 €. Gemäß § 2 Nr. 1 S. 1 der Versicherungsbedingungen liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor,
„wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs. Monate ununterbrochen außerstande ist, bzw. sechs Monate außerstande war, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben.“
Gemäß § 2 Nr. 2 der Versicherungsbedingungen liegt teilweise Berufsunfähigkeit vor,
„wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur zu einem bestimmten Grad voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen erfüllt sind.“
Wegen der weiteren Einzelheiten der Versicherung wird auf den Versicherungsschein vom 28.11.2001 (Bl. 13 ff. GA) nebst den zugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeit-Versicherung mit erweiterten Leistungen (Golden BU) (Bl. 18 ff. GA) verwiesen.
Die Klägerin ist gelernte Krankenschwester, die bis zu ihrer Kündigung zum 31.12.2012 als Dialyse-Krankenschwester in einer nephrologischen Verbundpraxis in Duisburg nach einer Ausbildung zur nephrologischen Fachkraft arbeitete. Sie war wegen Migräne und Kopfschmerzen in schmerztherapeutischer Behandlung; insbesondere war sie seit März 2012 in Behandlung bei der Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, ….
Am 05.04.2013 stellte die Klägerin einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung auf Zahlung von Erwerbsminderungsrente. Am 21.04.2013 beantragte sie bei der Beklagten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Wegen der Einzelheiten ihre Angaben im Leistungsantrag wird auf Bl. 26 ff. GA verwiesen. Mit Bescheid vom[…]