ArbG Mainz, Az.: 2 Ca 2128/10, Urteil vom 20.12.2010
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf € 18.984,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die letzte Anpassung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente nach § 16 BetrAVG. Dieser hat – soweit hier von Interesse – folgenden Wortlaut:
1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum
3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenn
1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
…
Die Beklagte hatte zunächst ihren Anpassungsentscheidungen die Entwicklung der Verbraucherpreise zu Grunde gelegt. Bei der letzten, streitgegenständlichen Anpassung orientierte sie sich dagegen an der Nettolohnentwicklung der tariflichen sowie außertariflichen Angestellten, ausgenommen der sogenannten „Executives“.
Hiergegen wendet sich der Kläger, der zur Begründung seiner Klage vorbringt, die Beklagte hätte bei diesem Wechsel des Prüfungsmaßstabes als Prüfungszeitraum den ganzen Zeitraum ab Beginn der Rentenzahlung statt nur die letzten drei Jahre zu Grunde legen müssen. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei daher unwirksam, weshalb er eine Anpassung nach Maßgabe des Verbraucherpreisindexes verlangen könne, aus dem sich die der Höhe nach unstreitigen Beträge ergeben.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis 31. Oktober 2010 (28 Monate) in Höhe von 7.868,28 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 281,01 € seit dem 01. August 2008 und aus jeweils weiteren 281,01 € seit dem jeweils Ersten der Folgemonate.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 01. November 2010 eine monatliche Betriebsrente von 3.192,40 € (statt 2.911,39 €) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des we[…]