Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Einstweilige Verfügung auf Herausgabe eines Pferdes

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Koblenz – Az.: 5 W 64/14 – Beschluss vom 30.01.2014

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 06.01.2014 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 29.01.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zu 1/5 und dem Antragsgegner zu 4/5 zur Last.
Gründe
Dem fristgerecht eingelegten Rechtsmittel ist durch den erstinstanzlichen Abhilfebeschluss vom 29.01.2014 überwiegend stattgegeben worden. Für eine weitergehende Korrektur der Ausgangsentscheidung ist kein Raum.

Symbolfoto: Von Cagkan Sayin /Shutterstock.com

Das Landgericht hat bei dieser Entscheidung die Interessen der Antragstellerin in angemessener Weise berücksichtigt und gleichzeitig den anerkannten Grundsatz gewahrt, dass eine Leistungsverfügung, die die Hauptsache vorweg nimmt, nicht ergehen darf (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl. § 940 Rn 7). Herausgabeansprüche, wie sie im vorliegenden Fall verfolgt werden, können regelmäßig nur dann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden, wenn es durch verbotene Eigenmacht zu einem Besitzentzug gekommen ist (Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 72. Aufl., vor § 935 Rn 44). Daran fehlt es hier.

Der Sorge der Antragstellerin, der Antragsgegner kümmere sich nicht hinreichend um die ihm überlassenen Pferde, indem er sie unzulänglich füttere und nicht genügend bewege, ist durch die Anordnung des Landgerichts Rechnung getragen worden, dass die Tiere in die Verwahrung des Gerichtsvollziehers zu nehmen seien und dort von der Antragstellerin betreut werden können. Damit ist der befürchteten Schädigung vorgebeugt. Das darüber hinausreichende Beschwerdebegehren, das auf die uneingeschränkte persönliche Inbesitznahme der Pferde gerichtet ist, um sie – bei kostengünstiger Unterbringung – in Turnieren einsetzen und zur Zucht verwenden zu können, dient bloßen vermögensrechtlichen Belangen. Nichts anderes gilt für das Forderung nach Zugriff auf den Transporthänger. Es ist nicht zu erkennen, dass dem Fahrzeug in den Händen des Antragsgegners eine substantielle Verschlechterung drohte. Insofern ist auch die Herausgabe an den


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv