OLG Koblenz – Az.: 1 OWi 6 SsRs 19/18 – Beschluss vom 27.02.2018
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts – Bußgeldrichterin – Trier vom 16. November 2017 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem der Betroffene sich gegen seine Verurteilung zu einer Geldbuße von 80 € wegen einer fahrlässigen Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO, § 24 StVG) um 21 km/h wendet, ist statthaft (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 OWiG) und in zulässiger Weise angebracht worden. In der Sache erzielt er keinen Erfolg.
1. Eine Einstellung des Verfahrens aufgrund eines von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernisses kommt nicht in Betracht.
a) Sämtliche von dem Verteidiger des Betroffenen behaupteten Verfahrensumstände – fehlende Anhörung des Betroffenen im Verwaltungsverfahren, Unbestimmtheit des Bußgeldbescheides, Eintritt der Verfolgungsverjährung infolge nicht rechtzeitiger Unterbrechungsmaßnahmen – wären bei Unterstellung ihrer Richtigkeit vor Erlass des amtsgerichtlichen Urteils eingetreten. Selbst wenn sie zu einem Verfahrenshindernis führen würden, könnte es gemäß § 80 Abs. 5 OWiG vor Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu einer Einstellung des Verfahrens führen.
b) Ein Verfahrenshindernis wäre aber auch nicht gegeben:
aa) Das etwaige Fehlen einer Anhörung des Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde würde als einfacher Verfahrensfehler nicht zu einem Verfahrenshindernis führen und hätte auch auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides keinen Einfluss (vgl. Seitz, in: Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 17. Aufl., § 66 Rdn. 51; Lutz, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 55 Rdn. 13). Die Verfahrensakten enthalten zudem ein auf den 13. September 2016 datierendes Anhörungsschreiben an den Betroffenen unter zutreffender Anschrift (Bl. 1 d.A.); aus dem dokumentierten Verlaufe des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, dass die Anhörung des Betroffenen am 13. September 2016 veranlasst wurde (Bl. 9 d.A.). Nach Aktenlage ist damit von einer Versendung des Anhörungsbogens – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich bei dem aktenkundigen, nicht unterschriebenen Exemplar lediglich um einen Zweitausdruck zur Dokumentation – auszugehen.
Bereits durch die Anordnung der Anhörung wäre eine Verjährung der Verfolgungsverjährung aber damit rechtzeitig unterbrochen w[…]