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Herabstürzende Küchenschränke – Schadensersatzanspruch gegen Aufsteller

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Oberlandesgericht DüsseldorfF
Az.: 22 U 52/01
Verkündet am 14.09.2001
Vorinstanz: LG Mönchengladbach – Az.: 10 O 81/00

In dem Rechtsstreit hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Februar 2001 wird zurückgewiesen, soweit sie gegen die Abweisung des 6.437,32 DM nebst 4% Zinsen seit dem 07.04.2000 übersteigenden bezifferten Zahlungsantrags und des Feststellungsantrags gerichtet ist.
Im übrigen ist der mit der Klage verfolgte Zahlungsantrag dem Grunde nach gerechtfertigt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur zum Teil zur Entscheidungsreif.
Sie ist unbegründet, soweit die Klägerin Ersatz des Schadens an Teilen der Einbauküche (Hängeschränke nebst Kranzprofilen und Lichtleiste, Unterschränke, Dunstabzugshäube, Ceran-Kochfeld und Einbauspüle mit Mischbatterie) begehrt, den sie mit insgesamt 8.451,06 DM beziffert. Etwaige Ersatzansprüche der Klägerin wegen Zerstörung und Beschädigung dieser Teile sind verjährt.
Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel ferner, soweit die Klägerin mit ihm den Feststellungsantrag weiterverfolgt. Insoweit fehlt das gemäß § 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Der über 8.451,06 DM hinausgehende Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Beschädigungen des Fliesenbodens der Küche, von Stühlen und Küchengeschirr sowie wegen der auf den Seiten 7 und 8 der Klageschrift aufgeführten Aufwendungen, den die Klägerin auf 6.773,72 DM beziffert, ist dagegen bis auf 336,40 DM Gutachtenkosten dem Grunde nach gerechtfertigt. Insoweit bedarf es aber noch weiterer Beweiserhebung über den streitigen Umfang des Schadens und die Höhe des Ersatzanspruchs der Klägerin.
1. Schadensersatz wegen Nichterfüllung – § 635 BGB
Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen der Schäden, die nach ihrer […]


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