Mietrecht und Ersatzwohnungen: Eine verzwickte Angelegenheit
In einer komplexen juristischen Auseinandersetzung befasste sich das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 336/20) mit einem besonders delikaten Mietrechtsfall. Im Zentrum stand dabei das Nutzungsentgelt einer Wohnung während ihrer Unbewohnbarkeit aufgrund von Mängelbeseitigung. Der Vermieter hatte seinen Mietern in dieser Zeit eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt, wobei Unklarheiten über die vertraglichen Vereinbarungen dieser Umsetzwohnung aufkamen.
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Unklarheiten über die Vertragsbedingungen
Nach Angaben des Klägers war mit den Beklagten vereinbart, dass diese für die Dauer der Unbewohnbarkeit ihrer Hauptwohnung eine Miete in Höhe von 1.400 Euro zuzüglich einer Betriebskostenpausche von 320 Euro für die Ersatzwohnung zu zahlen hätten. Diese Behauptung wurde jedoch in Frage gestellt, da der Kläger in vorherigen Äußerungen darauf hingewiesen hatte, er habe die Mieter lediglich auf die Verpflichtung hingewiesen, die von den Vormietern für die Ersatzwohnung gezahlte Miete zu entrichten. Zusätzlich zu diesen Unklarheiten erschien der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung.
Nutzungsentgelt und Mietminderung
In Bezug auf die rechtliche Bewertung entschied das Gericht, dass es aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht ableitbar sei, dass das Minderungsrecht durch das Angebot einer Ersatzwohnung entfällt. Eine solche Annahme würde nur dann gelten, wenn der Vermieter eine gleichwertige Wohnung zur Verfügung gestellt hätte. Dies war in diesem Fall jedoch nicht gegeben, da die Mieter beispielsweise nicht in der Lage waren, all ihre Möbel in die Ersatzwohnung zu transportieren.
Unzureichende Versicherungsdeckung
Schließlich behauptete der Kläger, dass seine Forderung auf die unzureichende Hausrats- oder Haftpflichtversicherung der Mietsache durch die Beklagten gestützt werde. Auch diese Argumentation verfing jedoch nicht, da nicht klar war, ob der Wasserschaden, der zur Sanierung führte, überhaupt von den Beklagten zu verantworten war.
Das Urteil dieses Falles ist von besonderer Bedeutung, da es Fragen zur Nutzung von Ersatzwohnungen während der Unbewohnbarkeit einer Hauptwohnung und die damit verbundenen Mietzahlungen klärt. Da die Thematik noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, ist die Revision dieses Urteils zugelassen worden.