Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 27.01.2023 (Az.: 14 Sa 359/22) über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit entschieden.
Der Arbeitgeber, ein Rechtsanwalt, hatte einer bei ihm beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten am 30.08.2021 außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt. Er warf der Klägerin vor, ihre Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung vorgetäuscht zu haben und machte hierfür verschiedene Indizien geltend.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
AU-Bescheinigungen haben hohe Beweiskraft
Arbeitgeber trägt volle Beweislast bei Kündigung wegen Krankheitstäuschung
Indizien reichen nicht aus um Beweiswert der AU zu erschüttern
Angebliche Corona-Infektion keine Erschütterung
Reitstallbesuch bei Erkältung kein Widerspruch zur AU
Hürden für fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit hoch
Das Arbeitsgericht gab der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin statt. Es sah keinen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung, da der Arbeitgeber seinen Vorwurf eines Arbeitsunfähigkeitsbetrugs nicht durch ausreichenden Tatsachenvortrag belegt habe.
Auch die Berufung des Arbeitgebers blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Dieses bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Arbeitgeber habe keine objektiven Tatsachen vorgetragen, die geeignet wären, den Beweiswert der eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern.
Keine Erschütterung des Beweiswerts der AU-Bescheinigungen
Das Landesarbeitsgericht sah insbesondere in folgenden Umständen keine geeigneten Indizien für e[…]