Landessozialgericht Thüringen – Az.: L 1 U 123/17 – Urteil vom 01.03.2018
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 10. November 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) streitig, ob eine Rotatorenmanschettenruptur rechts als weitere Folge des von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalles vom 13. Dezember 2007 anzuerkennen ist.
Der 1953 geborene Kläger war ausweislich der Angaben in der Unfallanzeige seines Arbeitgebers vom 3. April 2008 am 13. Dezember 2007 gegen 14:05 Uhr mit Sanierungsarbeiten an einer Zisterne beschäftigt, als er ausrutschte und rückwärts auf beide Arme fiel. Deshalb stellte er sich erstmals am 17. Dezember 2007 bei dem Orthopäden Dipl.-Med. J. vor. Ausweislich seines Befundberichts vom 6. August 2008 machte der Kläger damals zu den Ursachen der Beschwerden keine Angaben. Vermerkt wurde, dass der Patient im Bereich der Schulter seit längerer Zeit über eine zunehmende Einschränkung der Beweglichkeit klage. Dipl.-Med. J. diagnostizierte eine ACG-Gelenksarthrose mit einem ausgeprägten hochstehenden Humeruskopf. Eine Abduktion der rechten Schulter bis 80° war möglich. Die Außenrotation war wie bei einem Impingement schmerzhaft möglich. Unter der Diagnose eines Impingementsyndroms des rechten Schultergelenks und einer ACG-Arthrose rechts erfolgte in der Zeit vom 3. bis 31. Januar 2008 im H.-Kreiskrankenhaus G. eine stationäre Behandlung. Dabei erfolgte operativ eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts. Aufgrund einer postoperativen Wundheilungsstörung mit Infektion waren weitere Eingriffe erforderlich. Laut Operationsbericht vom 4. Januar 2008 wurde eine ausgedehnte, veraltete und degenerativ geprägte Rotatorenmanschettenruptur rechts behandelt. Laut einem Bericht des Chirurgen Dr. E. vom 28. Februar 2008 an die private Unfallversicherung des Klägers wurde ebenfalls eine unfallunabhängig vorbestehende degenerative Rotatorenmanschettenruptur behandelt.
Im Auftrag der Beklagten erstattete der Orthopäde Dr. M. am 28. August 2008 ein Zusammenhangsgutachten. Die vom Kläger angegebene Beschwerdefreiheit des Schultergelenkes vor dem Ereignis beweise nicht die Unversehrtheit der Supraspinatussehne zum Zeitpunkt des Unfallereignisses. Nach dem geschilderten Unfallhergang sei eine Schädigung der Rotatorenmansc[…]