OLG Karlsruhe, Az.: 9 U 88/11, Urteil vom 20.12.2012
Leitsätze

2. Bei einer abrupten Bremsung ohne äußeren Anlass liegt allerdings gleichzeitig ein schuldhafter Verkehrsverstoß des vorausfahrenden Fahrzeugführers vor; bei einem Auffahrunfall kann eine Haftungsquote von 50 % in Betracht kommen.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 08.04.2011 – 3 O 221/10 A – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts ist im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend. Am 21.02.2010 zwischen 09:00 und 10:00 Uhr kam es auf der B 33 auf der Höhe des Klosters H. zu einem Verkehrsunfall, an welchem die Ehefrau des Klägers, die Zeugin R., als Fahrerin eines PKW BMW beteiligt war und die Beklagte Ziff. 1 als Fahrerin und Halterin eines PKW Golf. Der Kläger ist der Eigentümer des von der Zeugin R. gefahrenen PKW BMW. Die Beklagte Ziff. 2 ist die für das Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 zuständige Haftpflichtversicherung.
Die Zeugin R. und die Beklagte Ziff. 1 befuhren die B 33 in gleicher Richtung, nämlich in Fahrtrichtung Konstanz, wobei die Beklagte Ziff. 1 dem von der Zeugin R. gefahrenen PKW BMW folgte. In Höhe des Klosters H. befand sich auf der B 33 eine Baustellenampel, die – jedenfalls für die Fahrtrichtung der Zeugin und der Beklagten Ziff. 1 – zum Unfallzeitpunkt ausgeschaltet war. Unmittelbar vor der Ampel bremste die Zeugin den PKW BMW stark ab, weil sie an der Ampel anhalten wollte. Die Beklagte Ziff. 1 fuhr mit ihrem Fahrzeug auf den PKW BMW auf, wobei nicht festgestellt ist, ob der PKW BMW sich zum Zeitpunkt der Kollision noch in Bewegung befand oder ob er bereits stand. Am Fahrzeug des Klägers entstand Sachschaden. Der Schaden des Klägers ist in Höhe von insgesamt 8.435,32 EUR unstreitig (Reparaturkosten, Wertminderung, Gutachterkosten, Unkostenpauschale und Nutzungsausfall entsprechend der Aufstellung in der Klageschrift, I 5).
Im Bereich der Unfallörtlichkeit galt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h. Wegen der Baustelle stand zum Unfallzeitpunkt eine zweite Baustellenampel auf der B 33 am anderen Ende der Baustelle für die Fahrzeuge, die die B 33 in der Gegenrichtung befuhren. Eine weitere Baustellenampel befand sich an der Einmündung einer Straße, die aus der Sicht der Zeugin und der Beklagten Ziff. 1 im Bereich der Baustelle von links auf die B 33 stieß….