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Auffahrunfall – Mithaftung von 50 % bei abrupter Bremsung

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OLG Karlsruhe, Az.: 9 U 88/11, Urteil vom 20.12.2012
Leitsätze
1. Bei einem Auffahrunfall wird der Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Auffahrenden (zu geringer Abstand und/oder Unaufmerksamkeit) in der Regel auch dann nicht erschüttert, wenn der Fahrer des vorderen Fahrzeugs ohne verkehrsbedingten Anlass eine abrupte Bremsung durchgeführt hat.
2. Bei einer abrupten Bremsung ohne äußeren Anlass liegt allerdings gleichzeitig ein schuldhafter Verkehrsverstoß des vorausfahrenden Fahrzeugführers vor; bei einem Auffahrunfall kann eine Haftungsquote von 50 % in Betracht kommen.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 08.04.2011 – 3 O 221/10 A – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts ist im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend. Am 21.02.2010 zwischen 09:00 und 10:00 Uhr kam es auf der B 33 auf der Höhe des Klosters H. zu einem Verkehrsunfall, an welchem die Ehefrau des Klägers, die Zeugin R., als Fahrerin eines PKW BMW beteiligt war und die Beklagte Ziff. 1 als Fahrerin und Halterin eines PKW Golf. Der Kläger ist der Eigentümer des von der Zeugin R. gefahrenen PKW BMW. Die Beklagte Ziff. 2 ist die für das Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 zuständige Haftpflichtversicherung.
Die Zeugin R. und die Beklagte Ziff. 1 befuhren die B 33 in gleicher Richtung, nämlich in Fahrtrichtung Konstanz, wobei die Beklagte Ziff. 1 dem von der Zeugin R. gefahrenen PKW BMW folgte. In Höhe des Klosters H. befand sich auf der B 33 eine Baustellenampel, die – jedenfalls für die Fahrtricht[…]


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