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Bußgeldverfahren – Nachschieben einer anderen Begründung für Bußgeldhöhe in Urteil

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OLG Hamm: Nachschieben einer Begründung für Bußgeldhöhe in Urteil unzulässig
Das OLG Hamm bestätigte in seinem Beschluss, dass das Nachschieben einer anderen Begründung für die Höhe des Bußgeldes in einem Bußgeldverfahren rechtlich bedenklich ist. Besonders hervorgehoben wird der Fehler des Amtsgerichts, eine für LKW geltende Regelung irrtümlich anzuwenden. Das Gericht betont die Notwendigkeit, dass die schriftlichen Urteilsgründe die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils nach der Hauptverhandlung widerspiegeln müssen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: III-1 RBs 28/15  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Verwerfung der Rechtsbeschwerde: Das Gericht sieht keine Notwendigkeit, das angefochtene Urteil zur Fortbildung des Rechts zu überprüfen.
Fehler im angefochtenen Urteil: Das Amtsgericht machte einen Rechenfehler bei der Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit, was die Entscheidung beeinflusst.
Unzulässigkeit des Nachschiebens einer anderen Begründung: Das Nachschieben einer anderen Begründung für die Bußgeldhöhe ist rechtlich nicht haltbar.
Anwendung einer falschen Regelung: Das Amtsgericht bezog sich irrtümlich auf eine Regelung, die nur für LKW gilt.
Relevanz der Urteilsgründe: Die schriftlichen Urteilsgründe müssen die in der Hauptverhandlung bestimmenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen reflektieren.
Prüfungspflicht des Rechtsbeschwerdegerichts: Es liegt in der Verantwortung des Rechtsbeschwerdegerichts zu prüfen, ob das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht.
Berücksichtigung früherer Vergehen: Die deutliche Erhöhung der Geldbuße aufgrund einer Voreintragung hätte einer näheren Erläuterung bedurft.
Verantwortung des Einzelrichters: Auch wenn keine Beratung im herkömmlichen Sinne stattfindet, sollten die Urteilsgründe das Ergebnis der internen Überlegungen des Richters darstellen.

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