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Wirtschaftsplan WEG – Fortgeltungsbeschluss – Wann ist er nichtig?

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LG Hamburg, Az.: 318 S 15/17

Urteil vom 20.12.2017

In der Sache erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 18 – auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2017 für Recht:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 04.01.2017, Az. 12 C 260/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 27.820,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.

Foto: Yastremska/Bigstock

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Gültigkeit bzw. Wirksamkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 12.08.2014 zu TOP 11 gefassten Beschlusses über die Genehmigung und die Fortgeltung des Wirtschaftsplans 2015 bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplans.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 04.01.2017 die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des vorgenannten Beschlusses abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Klägers den Wohnungseigentümern nicht die Kompetenz zur Beschlussfassung fehle, die allein zur Nichtigkeit des Beschlusses führen würde. Nach zutreffender Ansicht könne eine generelle Regelung, wonach jeder beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan fortgelten solle, nur durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer erfolgen. Mit dem streitgegenständlichen Beschluss werde jedoch lediglich die Fortgeltung im Einzelfall bestimmt. Im Wege der Auslegung ergebe sich, dass der für das Jahr 2015 beschlossene Wirtschaftsplan über den Ablauf des (Wirtschafts-)Jahres 2015 hinaus gelten solle und zwar bedingt für den Fall, dass noch kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen worden sei und zeitlich beschränkt bis dieser in Kraft gesetzt sei. Der Beschluss hebe die sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus der Teilungserklärung ergebende Pflicht zur alljährlichen Aufstellung von Wirtschaftsplänen nicht auf, sondern sichere für […]


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