OLG Celle – Az.: 2 W 43/18 – Beschluss vom 09.03.2018
Die am 5. Januar 2018 vorab per Fax beim Landgericht Stade eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten vom selben Tage gegen den am 22. Dezember 2017 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 18. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 324,10 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Reisekosten und Abwesenheitsgeldern.
Der in S. ansässige Kläger erhob gegen die in S. und H. ansässigen Beklagten vor dem Landgericht Stade eine Klage, die u. a. auf die Feststellung gerichtet war, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen unwirksam sei. Mit dem am 5. Oktober 2017 verkündeten Urteil wies das Landgericht Stade die Klage ab und erlegte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf. Die Beklagten, die durch ihren in C. ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten wurden, stellten im Kostenfestsetzungsantrag vom 10. Oktober 2017 (Bl. 454 f. d. A.) den Antrag, gegen den Kläger Kosten in Höhe von insgesamt 15.608,99 € festzusetzen, wobei ein Betrag in Höhe von 518,40 € auf Fahrtkosten und 210,00 € auf Tage- und Abwesenheitsgelder entfielen. Soweit es den Fahrtkostenansatz betrifft, lag diesem eine Gesamtkilometerzahl von 1.728 zugrunde, wobei im Einzelnen die vollen Kilometer für Fahrten von C. nach S. und zurück nach C. in Ansatz gebracht wurden. Soweit es die Tage- und Abwesenheitsgelder betrifft, beantragten die Beklagten die Festsetzung von 40,00 €, weil die Wahrnehmung der Termine durch den Prozessbevollmächtigten mehr als vier Stunden gedauert habe. Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 10. Oktober 2017 (Bl. 454f. d. A.) Bezug genommen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2017 sind die von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf insgesamt 14.953,78 € zuzüglich Zinsen festgesetzt worden. Zur Begründung hat der Rechtspfleger der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade ausgeführt, dass der Antrag hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten übersetzt sei. Beauftrage eine im Gerichtsbezirk ansässige Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalt, so seien dessen tatsächliche Reisekosten regelmäßig nicht bis zur höchstm[…]