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Rechtsanwälte Kotz GbR

Deliktischer Haftung des Arbeitnehmers wegen einer Untreue

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 261/18 – Urteil vom 07.02.2019

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 4. Juli 2018, Az. 12 Ca 382/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers.

Die Klägerin, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, betreibt einen Campingplatz an der Mosel. Gesellschafter sind der geschiedene Ehemann der Beklagten und dessen Mutter, die Steuerberaterin ist. Die Beklagte war auf dem Campingplatz der Klägerin mehrere Jahre zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt € 1.200,00 angestellt. Sie war letztmals in der Campingsaison 2016 tätig. Im Zuge der Ehescheidung kam es zum Streit. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine ordentliche Kündigung der Klägerin. Zu den Arbeitsaufgaben der Beklagten gehörte ua., die Einnahmen und Ausgaben der Klägerin entsprechend der Belege für einen Laden und ein Lokal auf dem Campingplatz sowie für die Übernachtungen handschriftlich in das Kassenbuch einzutragen.

Mit Schreiben vom 23.11.2017 erhob die Klägerin den Vorwurf, die Beklagte habe zur Täuschung über die jeweiligen Kassenbestände der Barkasse in den Veranlagungszeiträumen 2010 bis November 2016 bewusst Additionsfehler vorgenommen, um die so entstandenen Differenzbeträge zu veruntreuen/unterschlagen. Die Beklagte wies diese Vorwürfe zurück. Mit Klageschrift vom 05.02.2018 macht die Klägerin wegen Kassenfehlbeträgen Schadensersatz geltend, und zwar

für das Kalenderjahr 2015 (ab 20.05.2015) iHv. € 10.132,03,

für das Kalenderjahr 2016 (bis 30.11.2016) iHv. € 14.762,15.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte habe die Kasse von 2010 bis 2016 geführt und selbständig verwaltet. Sie sei für die Kasse allein verantwortlich gewesen; sie habe bspw. Löhne ausgezahlt und Einzahlungen auf die Bankkonten eigenständig vorgenommen. Zwar habe sie die Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 2015 und 2016 (zum größten Teil) korrekt in das Kassenbuch eingetragen, was auch mit den Belegen und Bon-Abrechnungen übereinstimme; allerdings habe sie durch vorsätzlich falsche Addition der Geschäftsvorfälle jeweils einen zu niedrigen Kassenbestand errechnet und die so entstandene Differenz der Kasse entnommen. Die Kassenfehlbeträge seien bei einer Nachberechnung durch ihre Gesellschafterin aufgefallen. Durch Vorlage der von der Beklagten handschriftlich geführten Kassenbuchaufzeichnungen (Anlage K 1 und K[…]


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