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Bußgeldverfahren – Auslagenerstattungsanspruch bei Freispruch?

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LG Gießen – Az.: 7 Qs 45/21 – Beschluss vom 08.06.2021

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat die 7. große Strafkammer —Kammer für Bußgeldsachen – des Landgerichts Gießen auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 05.03.2021 am 08.06.2021 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird die Auslagenentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 05.03.2021 auf-gehoben und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
I.

Gegen den 72jährigen Betroffenen ist wegen des Vorwurfs, am 20.07.2019 um 05:10 Uhr in Linden, A485, Gießen-Langgöns, km 13,860, als Führer des PKW pp. die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 49 km/h überschritten zu haben, am 17.10.2019 durch das Regierungspräsidium Kassel ein Bußgeldbescheid erlassen worden, mit dem gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 160,- € und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt wurde.

Bereits nach Erhalt des Anhörungsbogens vom 27.08.2019 hatte der Betroffene seinen Verteidiger beauftragt, der daraufhin Akteneinsicht beantragte und mitteilte, dass der Betroffene keine Angaben zur Sache machen werde.

Das Regierungspräsidium Kassel forderte daraufhin zur Identifizierung des Betroffenen von der Stadt Idstein ein Vergleichsfoto, welches am 13.09.2019 dort einging. Es handelte sich dabei um ein zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre altes Vergleichsfoto des Betroffenen aus dem Jahre 2017.

Mit Schreiben vom 17.09.2019 wurde dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt.

Nachdem am 17.10.2019 sodann der oben benannte Bußgeldbescheid erlassen wurde, legte der Betroffene durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 01.11.2019 hiergegen Einspruch ein und gab an, dass der Betroffene und die auf den Fahrerfotos abgebildete Person nicht identisch seien, da die abgebildete Person deutlich jünger sei. Er wies zudem auf die Unterschiede bei der Augenstellung und der Ohren hin und teilte mit, dass das betreffende Fahrzeug in der Vergangenheit von weiteren Personen gefahren worden sei.

Nachdem das Verfahren sodann zur Entscheidung an das Amtsgericht Gießen abgegeben wurde, gab der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 29.06.2020 an, dass es ihm ein Rätsel sei, wie man bei Ansicht des Fahrerfotos tatsächl[…]


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