LG Hamburg – Az.: 328 O 512/09 – Urteil vom 27.10.2011
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Januar 2010 bleibt aufrechterhalten.
2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
4. Der Streitwert wird auf € 122.595,49 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung eines Saldobetrages aus einem Kontokorrentverhältnis sowie um mögliche Ersatzansprüche des Beklagten.
Die Parteien schlossen am 18. April 2006 einen Rahmenvertrag für Einzelkundenbeziehungen (Anlage K 1). Gegenstand der Einzelkundenbeziehung war die Eröffnung eines Kontos mit der Nummer 2 (Anlage K 5). Vertragsinhalt wurden die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gemäß Anlage K 2. Die Klägerin führte dieses Konto bis zum 1. September 2006. An diesem Tag erklärte sie die Kündigung der Geschäftsverbindung (Anlage K 3). Der Zugang der Erklärung ist streitig. Der Beklagte sollte den Negativsaldo bis zum 13. Oktober 2006 ausgleichen. Zum 30. September 2006 erteilte die Klägerin dem Beklagten einen Rechnungsabschluss über € 123.945,49. Diesen erhielt der Beklagte spätestens mit Schreiben vom 28. November 2006. Auf den Rechnungsabschluss der Klägerin reagiert der damalige Rechtsanwalt des Beklagten mit Schreiben vom 16. Dezember 2006 (Anlage B 1) und monierte die korrekte Berechnung der Forderung in den Punkten der Rücklastschriftkosten und der Zinshöhe. Er kündigte bei Korrektur dieser Punkte ein notarielles Schuldanerkenntnis und eine Ratenzahlung von € 1.500,00 pro Monat an.
Im Oktober 2006 reichte der Beklagte bei der Klägerin ein Schriftstück zum Scheckinkasso ein, das in arabischer Schrift ausgestellt war. Der Mitarbeiter G der Klägerin erkannte dieses Schriftstück (Anlage B 3) als Scheck nicht an, lehnte das Inkasso ab und sandte es an den Beklagten. Es ist streitig, ob ein Zugang beim Beklagten erfolgte.
Die Klägerin meint, die Geschäftsverbindung sei wirksam gekündigt worden. Spätestens in der Einleitung des Mahnverfahrens liege die Kündigungserklärung. Der Kontoabschluss zum 30. September 2006 sei durch mangelnden Widerspruch des Beklagten genehmigt. Die[…]