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Rechtsanwälte Kotz GbR

Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung und Fiktionshaftung

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LG Frankfurt – Az.: 2/21 O 269/20 – Urteil vom 11.06.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer von ihm behaupteten Manipulation eines von ihm erworbenen Gebrauchtwagens geltend.

Am 15.11.2017 erwarb der Kläger das Fahrzeug der Marke … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … zu einem Kaufpreis von 45.990,00 €. In dem Fahrzeug ist ein … verbaut. Bei der Beklagten handelt es sich um die Herstellerin des in dem Fahrzeug verbauten Motors. Bei Kauf wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 21.477 km auf.

Das Kraftfahrtbundesamt erließ am 4.6.2018 einen Bescheid, mit dem eine nachträgliche Nebenbestimmung zur EG-Fahrzeugtypengenehmigung für … zur Entfernung der vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtungen angeordnet wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bescheid vom 4.6.2018, Anl. KGR 3, Bl. 134 ff. d.A. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist von diesem Bescheid betroffen.

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wies das streitgegenständliche Fahrzeug einen Kilometerstand von 69.979 km auf.

Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug verfüge mindestens über zwei prüfstandsbezogene Abschalteinrichtungen. Zum einen sei eine Einschränkung der AdBlue-Einspritzung, durch die der SCR-Katalysator nicht oder nur extrem eingeschränkt funktioniere, verbaut. Dabei sei davon auszugehen, dass ab einer Restreichweite des AdBlue-Tanks von 2.400 km die Einspritzung stark reduziert werde. Ferner sei eine Motorsteuerungssoftware im streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden, die den Ausstoß von Stickoxiden (NOx) optimiere (sog. Thermofenster). Dabei lasse die Emissionsminderungsstrategie die volle Abgasbehandlung ausschließlich im Rahmen eines fest umrissenen Temperaturfensters zu. Dadurch sei der Schadstoffausstoß in der Prüfstandsituation deutlich geringer als im regulären Betrieb.

Verantwortliche der Beklagten hätten vom Einbau der entsprechenden Manipulationssoftware gewusst, diese gebilligt und die Fahrzeuge in den Vertrieb entlassen.

Der Kläger hat ursprünglich neben den folgenden Klageanträgen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 4 % p.a. ab dem 15.11.2017 bis Rechtsfähigkeit auf einen Betrag in Höhe von 45.990,00 € zu zahlen. Diesen Antrag hat der Kläger in[…]


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