LG Berlin, Az.: O 2/15 Baul, Urteil vom 26.04.2017
In der Baulandsache betreffend Ausübung des Vorkaufsrechtes gemäß hat das Landgericht Berlin, Kammer für Baulandsachen, in Berlin – Charlottenburg, auf die mündliche Verhandlung vom 23.03.2017 für Recht erkannt:
– Der Bescheid des Bezirksamtes ……… von Berlin, Abteilung Gesundheit, Soziales, Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt vom 9.4.2015 bezüglich der Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich der Grundstücke … 25, … 26 / … 10, … 27 / … 11 in Berlin-, zugunsten der … Wohnungsbau-Aktiengesellschaft Berlin unter Bestimmung des Verkehrswertes, wird aufgehoben.
– Der Beteiligte zu 2.) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
– Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand:
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Die Beteiligte zu 1.) begehrt die Aufhebung des im Tenor zu 1.) genannten Bescheides des Beteiligten zu 2.) über die Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich dreier in Berlin – gelegenen Grundstücke.
Die Beteiligte zu 1.) ist Eigentümerin dreier im Grundbuch von beim Amtsgericht eingetragener Grundstücke, nämlich:
– Flurstück ………/55, Blatt ……… mit einer Größe von 414 ………..
– Flurstück ………, Blatt ……… mit einer Größe von 802 ……….
– Flurstück ………/55, Blatt ……… mit einer Größe von 922 ………………
Die Grundstücke sind mit – nach dem Krieg wieder aufgebauten – Mehrfamilienhäusern bebaut. Im Erdgeschoss der Vorderhäuser befinden sich insgesamt zehn gewerblich genutzte Mieteinheiten und in den oberen Geschossen insgesamt 48 Wohneinheiten. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28.12.1960, der in Verbindung mit den städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958 4nd den förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien als qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB gilt. Dieser setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet nach § 7 Nr. 8 BO 58 mit der Baustufe V/3 fest. Der B[…]