LG Dortmund – Az.: 4 O 149/15 – Urteil vom 06.04.2016
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 15.267,00 EUR (in Worten: fünfzehntausendzweihundertsiebenundsechzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.04.2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtlichen weiteren Schaden aus der Lieferung von Terrassen-Dielen U2 massiv glatt Graphit mit Montage-Set und Alu-Leisten vom April 2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger als Gesamtgläubiger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei Dr. U, C-str. …, … L, in Höhe von 1.348,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.04.2015 zu befreien.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages in Anspruch.
Der klagende Ehemann bestellte im Namen der Eheleute am 30.03.2012 bei der Beklagten die Terrassen-Dielen U2 massiv glatt Graphit, die am 19.04.2012 zu dem Wohnhaus der Kläger geliefert wurden. Der Kaufpreis betrug 11.131,14 EUR und wurde unter Abzug von Skonto und Nachlass ausgeglichen.
In der Folgezeit wurden die Terrassen-Dielen selbst montiert.
Anfang Mai des Jahres 2013 rügten die Kläger mündlich bei der Beklagten, dass die Terrassen-Dielen mangelhaft seien, weil Farbabweichungen in Form von dunklen Flecken zu sehen seien. Es fand daraufhin am 17.05.2013 ein Ortstermin statt, an dem auch Mitarbeiter der Nebenintervenientin, der Herstellerfirma, teilnahmen. Es wurden Reinigungsversuche vorgenommen, bei denen die Flecken nicht entfernt werden konnten. Eine einvernehmliche Lösung konnte nicht gefunden werden. Die Kläger leiteten alsdann das Beweissicherungsverfahren 4 OH 4/14 ein, das mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. rer. nat. T endete.
Die Kläger forderten daraufhin die Beklagte zur Nacherfüllung bis spätestens zum 30.04.2015 durch Demontage und Entsorgung der Dielen und Neumontage neuer Dielen auf. Diese Forderung wies die Beklagte mit Schreiben vom 28.04.2015 zurück.
Die Kläger behaupten, die Flecken seien auf einen Fehler bei der Produktion zurückzuführen. Die Flecken hätten entgegen der Reinigungs- und Pflegeanleitung auch nicht mit einem Schrubber und Ajax[…]