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Versicherungsschutz Betriebsschließungsversicherung Corona-Pandemie

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Oberlandesgericht in Bremen – Az.: 3 U 9/21 – Urteil vom 16.09.2021

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 25. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 153.840,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Vertrag über eine Betriebsschließungsversicherung geltend.

Sie betreibt ein Restaurant und ein Hotel und richtet in diesem Zusammenhang u.a. individuelle Feiern, Festlichkeiten und Essen ebenso aus wie größere Feste bzw. Feierlichkeiten.

Die Parteien verbindet ein Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung (Individualmodell) vom 07.08.2008 (Vers.-Nr.). Dem Vertrag liegen die Versicherungsbedingungen der Beklagten zu Grunde, die mit der Überschrift „Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) AVB   “ versehen sind.  Die Klägerin erhielt ebenfalls ein „Produktinformationsblatt für die Betriebsschließungsversicherung“.

Abschnitt A der Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden: AVB) lautet:

㤠1 Versicherte Gefahren und Krankheiten und Krankheitserreger

1. Versicherte Gefahren

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; ……….

b) …..

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten

– Botulismus

– …….

b) Krankheitserreger

– Adenovi[…]


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