OLG Stuttgart – Az.: 3 U 15/14 – Urteil vom 04.06.2014 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 9.1.2014 – 2 O 242/13 – wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 17.075,69 €
Tatbestand
I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht eine 100 %ige Haftung der Beklagten bejaht. Auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils wird verwiesen. Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. 1. a) Dem Beklagten Ziff. 1 fällt ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO zur Last. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, trifft den Führer eines KFZ, welches aufgrund seiner Bauart oder seiner Ladung beim Abbiegen nach links in den rechts daneben befindlichen Fahrstreifen ausschwenkt, gegenüber den diesen Fahrstreifen benutzenden Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Er muss sich vergewissern, dass er durch das Abbiegen keinen Verkehrsteilnehmer auf dem benachbarten Fahrstreifen gefährdet oder schädigt. Es ist nunmehr unstreitig, dass der aufgrund des Linksabbiegens nach rechts ausschwenkende Auflieger des Beklagtengespanns gegen das vorbeifahrende Klägergespann prallte. Die Beklagten halten somit ausdrücklich nicht mehr daran fest, dass das Beklagtenfahrzeug im Kollisionszeitpunkt gestanden habe und dass das klägerische Fahrzeug gegen den LKW der Beklagten gefahren sei, was insbesondere der Beklagte Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2013 behauptet hatte. b) Der Beklagte Ziff. 1 weiß als Berufskraftfahrer, dass sein Auflieger beim Linksabbiegen nach rechts ausschwenkt. Darüber hinaus war sein Fahrstreifen relativ schmal. c) Gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 StVO muss der Abbiegende vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten. Die zweite Rückschau muss nach links und rechts erfolgen. Der Beklagte Ziff. 1 hätte mit dem Abbiegevorgang erst beginnen dürfen, nachdem er sich über seinen rechten Außenspiegel die Gewissheit verschafft hatte, dass sich auf dem rechten Fahrstreifen kein Fahrzeug befindet, das gefährdet werden könnte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2009 – 12 U 192/08 -). Dies hat der Beklagte Ziff. 1 nicht beachtet. d) Das Landgericht hat sich zu Recht am Beschluss des Kammergerichts vom 20.07.2009, Az. 12 U 192/08, und an den Urteilen des Kammergerichts vom 19.04.2004, Az. 12 U 226/03 und 12 U 325/02, orientiert. Im Falle der Entscheidung vom 20.07.2009 war es sogar so, dass der Fahrer des geschädigten Busses damit rechnen konnte, dass das Heck des Sattelanhängers in seinen Fahrstreifen einschwenkt, der Abbiegevorgang hatte dort schon begonnen, bevor der Bus den abbiegenden LKW erreicht hatte. Hier jedoch befand sich der klägerische LKW schon neben dem LKW der Beklagten. 2. Den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, den Zeugen M…, trifft kein Verschulden. a) Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nicht verpflichtet war, gegenüber dem beabsichtigten Fahrmanöver des Beklagten-LKW zurückzustehen oder diesem das Abbiegen zu ermöglichen. Der Zeuge M……