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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbverzicht und Einmalzahlung

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 BFH
Az.: XR 132/ 95
Urteil vom 20. 10. 1999
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

Leitsatz:
Verzichtet ein zur gesetzlichen Erbfolge Berufener auf seinen künftigen Erb- und Pflichtteil und erhält er hierfür an Stelle eines Einmalbetrages der Höhe nach begrenzte wiederkehrende Zahlungen, sind diese bei ihm nicht als wiederkehrende Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) steuerbar (Abweichung vom BFH-Urteil vom 7. April 1992 VIII R 59/ 89, BFHE 167, 515, BStBl II 1992, 809).
Norm: § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG

Gründe:
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Die 1930 geborene Klägerin ist die Adoptivtochter der Beigeladenen, die u. a. Alleingesellschafterin einer GmbH war. Da für die Geschäftsleitung der GmbH die beiden Söhne der Beigeladenen vorgesehen waren, trat diese an die Klägerin mit der Bitte um eine vorzeitige Regelung ihres Erb- und Pflichtteilsanspruchs heran. Die Klägerin und die Beigeladene schlossen daraufhin am 10. November 1975 einen notariellen „Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag“, in dem die Klägerin auf ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtete und „als Gegenleistung ohne Rücksicht auf den Wert des Erb- und Pflichtteilsverzichts“ eine „Rente“ in Höhe von jährlich 100 000 DM auf die Dauer von 11 Jahren, erstmals zum 1. Dezember 1975, erhalten sollte.
In Abschn. II des Vertrags ist weiter bestimmt, die Rente diene ausschließlich der Versorgung der Klägerin sowie ihrer leiblichen Abkömmlinge und sei im Falle des Todes der Klägerin an deren Kinder bzw. –bei deren Vorversterben– an die Erben der Klägerin zu zahlen.
Das für die Veranlagung der Kläger zunächst zuständige Finanzamt beurteilte die Zahlungen im Streitjahr 1976 als wiederkehrende Bezüge i. S. von § 22 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975, die es in voller Höhe –abzüglich des Werbungskostenpauschbetrags– der Einkommensteuer unterwarf. Der nunmehr zuständige Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) wies den Einspruch unter Hinweis auf das –denselben Sachverhalt, aber den […]


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