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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eintrittsrecht bei Tod des Mieters – Ausschlussfrist

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AG Hamburg-Wandsbek – Az.: 713 C 38/21 – Urteil vom 15.11.2021

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, die von ihr innegehaltene Wohnung in der […] Straße , Erdgeschoss rechts, […] Hamburg, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Duschbad, Flur, Terrasse, Wohnung Nummer […], zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von […] € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen wird der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin schloss mit dem verstorbenen Mieter K. F. (im folgenden: Mieter) am 7. September 2010 einen Nutzungsvertrag über die Überlassung einer Genossenschaftswohnung zum Gebrauch. Am selben Tag schloss sie mit ihm einen „Betreuungsvertrag für die betreute Altenwohnanlage“, welcher die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen und die Vereinbarung eines Betreuungszuschlags regelte. Wegen der Einzelheiten wird auf beide Verträge (Anlage K1) Bezug genommen.

Der Mieter verstarb am 5. März 2019 im Alter von 77 Jahren. Nach Kenntniserlangung ließ die Klägerin durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 2. Oktober 2020 die jetzt 49 Jahre alte Beklagte, welche mit dem Mieter durch Heirat im Jahre 2006 verbunden war, zur Räumung der Wohnung auffordern und sprach hilfsweise die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist aus, welche sie im wesentlichen darauf stützte, die Beklagte erfülle in ihrer Person schon wegen ihres Alters unter 60 Jahren nicht die Voraussetzungen für die Nutzung einer Service-Wohnung für Senioren. Nachdem die Beklagte die Abschrift einer Urkunde des Nutzungsvertrages vorgelegt hatte, auf welcher sich ihre Unterschrift in dem für Ehegatten vorgesehenen Feld befindet, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 17. November 2020 die Klägerin die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Manipulation der Vertragsurkunde.

Die Klägerin macht geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Todes des Mieters mit ihm noch verheiratet gewesen sei, zudem habe der Mieter immer wieder[…]


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