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Rente wegen voller Erwerbsminderung – Voraussetzungen

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Az.: L 3 R 110/19 – Beschluss vom 12.01.2021

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI).

Der 1956 geborene Kläger absolvierte nach den in seinem Versicherungsverlauf gespeicherten Daten vom 1. September 1973 bis zum 15. Februar 1976 eine Berufsausbildung, wobei in diesem Zeitraum verschiedene Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit bzw. Rehabilitation liegen. Nach seinen Angaben schloss der Kläger die Ausbildung zum Maurer ab und war im erlernten Beruf, als Sandstrahler, Zimmerer, Postzusteller, Straßenbauer, Versicherungsmitarbeiter, Monteur auf Montage, Trockenbauer und zuletzt (nach dem Versicherungsverlauf von 1. Mai 2007 bis zum 20. Juni 2009 und vom 1. August 2010 zum Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit am 16. April 2012) als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger bestreitet seinen Lebensunterhalt mit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II).

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 17. Juni 2013 mit Bescheid vom 9. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2014 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bei dem Kläger liege ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen vor. Dieser Entscheidung lag insbesondere der Entlassungsbericht des Klinikums K vom 19. Juli 2012 zugrunde, in dem ein Leistungsvermögen des Klägers in körperlich mittelschweren Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen von sechs Stunden und mehr täglich angenommen wurde. Diese Einschätzung wurde durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Rahmen der Begutachtung vom 22. August 2012 bestätigt.

Mit seiner am 21. Juli 2014 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage hat Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Seit Beginn des Jahres 2010 in unregelmäßigen Abständen in häuslicher Umgebung aufgetretene stressbedingte Nervenzusammenbrüche mit begleitenden rezidivierenden Schmerzen im Thorax und Oberbauch hätten in eine koronare Zwei-Gefäß-Erkrankung gemündet, die mit Stents versorgt worden sei. Er habe sich vom 30. September bis zum 13. November 2[…]


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