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Rücktritt Kfz-Leasingvertrag – Berechnung Nutzungsentschädigung

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LG München I – Az.: 11 O 532/18 – Urteil vom 27.03.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 6.924,65 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 10.11.2017.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in selber Höhe seit dem 10.11.2017 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 6.924,65 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Rückzahlungsanspruch aus einem beendeten Leasingvertrag geltend.
I. Unstreitig ist:
1. (zu Klageantrag 1)
Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Pkw geleast. Der war mangelhaft. Der Kläger trat zurück und kündigte den Leasingvertrag. Nach einem Streit, der vorliegend nicht mehr interessiert, ist zwischen den Parteien unumstritten, dass der Vertrag vorzeitig beendet wurde. Die Beklagte rechnete am 16.11.2015 (Blatt 2, K 1) die wechselseitigen Leistungen ab.

Dabei berücksichtigte die Beklagte, dass sie die gezahlten Leasingraten zurückzugewähren hatte, die sich auf 39.121,64 € netto (brutto 46.554,76 €) beliefen.

Sie zog davon eine Nutzungsentschädigung ab. Dem Grunde war und ist dieser Abzug unumstritten. Streitig war und blieb seine Höhe. Genauer:

Die Beklagte (K 1) bezifferte die Nutzungsentschädigung auf 18.184,67 € netto (brutto 21.639,76 €), indem sie als Ausgangspunkt für die Nutzungsentschädigung den Einstandswert von 79.652,50 € zugrundelegte und pro gefahrener 1.000 km einen bestimmten Prozentsatz dieses Einstandswerts ansetzte. Dieser Rechenweg ist als solcher zwischen den Parteien abermals unumstritten.

Streitig ist allein die Frage, wie hoch der Prozentsatz zu sein habe.

Die Beklagte legte (K 1) 0,5 % zugrunde. Dem Kläger ist das zuviel. Hier liegt die einzige Streitfrage dieses Prozesses.

Dazu ist wiederum Folgendes unstreitig:

Der vertragsgegenständliche Pkw ist „das Topmodell des Herstellers“ (Blatt 3) in einer überdurchschnittlich hochwertigen Ausstattung und mit einer technisch hochwertigen Motorisierung (im einzelnen Blatt 3).

Die Beklagte wies mit Schreiben vom 10.11.2016 di[…]


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