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Bauhandwerkersicherung trotz Kündigung des Vertragsverhältnisses

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 U 176/20 – Urteil vom 10.02.2022

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Oktober 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin jeweils Sicherheit gemäß § 648a BGB a.F. bzw. § 650f BGB n.F. i.V.m. §§ 232 ff. BGB in Höhe von 16.485,84 € für das Bauvorhaben „D.-Markt“ auf dem Anwesen T. Straße …/F. Straße … in B. sowie in Höhe von 63.891,38 € für das Bauvorhaben „E.-Markt“ auf dem Anwesen C. Straße … in B. zu leisten.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 160.844,39 € festgesetzt.
Gründe
A.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Stellung von zwei Sicherheiten für Restwerklohn, bezogen auf zwei Bauvorhaben in B..

Bauvorhaben D.-Markt B. P.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin, damals noch firmierend unter G. GmbH, mit dem am 15.03.2017 geschlossenen Bauvertrag (Anlage K 14) als Nachauftragnehmerin mit Arbeiten des Gewerks Heizung, Lüftung, Sanitär und Kälte (HLSK) für das Bauvorhaben „Neubau eines D.-Marktes T. Straße …/F. Straße … in B.“. Grundlagen des Vertrages waren vor allem die Baubeschreibung der Hauptauftraggeber, Version 16.1.0 (Anlage KB 39) mit einer funktionalen Baubeschreibung, Ausführungspläne der Beklagten (Anlagen KB 42) sowie die VOB/B in ihrer aktuellen Fassung. Ein Angebot der Klägerin wurde in der Vertragsurkunde nicht in Bezug genommen, aber eine vorläufige Auftragssumme „nach den zugrundeliegenden Einheitspreisen“ in Höhe von 190.000,00 € netto zzgl. Mehrwertsteuer. Die Prozessparteien haben klargestellt, dass der Vertrag als Einheitspreisvertrag geschlossen wurde. Abschlagszahlungen sollten nach Baufortschritt geleistet werden.

Die Klägerin erbrachte[…]


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