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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zwangsstilllegung eines Kraftfahrzeugs – Kostenschuldner und Fahrzeugveräußerung

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VERWALTUNGSGERICHT BRAUNSCHWEIG
Az.: 6 A 22/02
Urteil vom 06.11.2002

Leitsätze:
Kostenschuldner (Veranlasser) für eine Amtshandlung zur Stillegung eines Kraftfahrzeuges kann auch ein früherer Halter sein, der es pflichtwidrig versäumt hat, die zuständige Zulassungsbehörde von der Veräußerung des Fahrzeugs und dem damit verbundnen Halterwechsel zu informieren.

In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Braunschweig – 6. Kammer – ohne mündliche Verhandlung am 6. November 2002 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann eine vorläufige Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26,08 Euro festgesetzt.

Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Kostenforderung des Beklagten wegen einer Amtshandlung zur Stilliegung eines Kraftfahrzeuges.
Durch ein Schreiben einer Haftpflichtversicherung erfuhr der Beklagte am 22.08.2001, dass das Pflichtversicherungsverhältnis für das Kraftfahrzeug der Marke Daimler Chrysler mit dem amtl. Kennzeichen WF… seit dem 16.08.2001 nicht mehr bestehe. Die zur damaligen Zeit bei der Behörde als Halterin registrierte und zunächst zur Stilliegung aufgeforderte Person teilte dem Beklagten am 02.10.2001 unter Vorlage des entsprechenden Kaufvertrages mit, dass sie das Fahrzeug bereits am 15.07.2001 an den Kläger verkauft habe.
Mit Schreiben vom 05.10.2001 forderte der Beklagte den Kläger daraufhin unter Hinweis auf den nach seiner Kenntnis weiterhin fehlenden Versicherungsschutz auf, innerhalb von drei Tagen bestimmte Maßnahmen zur Stilliegung des Fahrzeugs zu ergreifen. Mit Bescheid vom gleichen Tag forderte der Beklagte vom Kläger für diese Maßnahme eine Gebühr in Höhe von 40 DM und Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 11 DM.
Am 16.10.2001 wurde dem Beklagten durch die (unkommentierte) Vorlage einer Kaufvertra[…]


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