Rechtliche Konsequenzen bei wiederholten Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis
Das Thüringer Landesarbeitsgericht entschied, dass eine fristlose Kündigung wegen Beleidigung anderer Mitarbeiter und Nichtbefolgung von Arbeitsanweisungen unwirksam ist. Allerdings ist eine ordentliche Kündigung wegen verhaltensbedingter Gründe gerechtfertigt.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 39/23 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Die außerordentliche Kündigung vom 23.03.2022 war unwirksam, da kein wichtiger Kündigungsgrund vorlag.
Die Pflichtverletzungen der Klägerin (Beleidigung anderer Mitarbeiter, Nichtbefolgung von Arbeitsanweisungen) waren schwerwiegend, rechtfertigten aber keine außerordentliche Kündigung.
Die beiden Abmahnungen vom 06.10.2021 waren hinreichend bestimmt und wiesen die Klägerin auf ihr Fehlverhalten hin.
Das Verhalten der Klägerin am 22.03.2022 (Aufnahme von Fotos von Mitarbeiterinnen und Äußerungen gegenüber dem Vorgesetzten) war geeignet, das Arbeitsverhältnis zu belasten.
Unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit und des Fehlens von einschlägigen Abmahnungen war eine ordentliche Kündigung angemessen.
Die ordentliche Kündigung vom 23.03.2022 war sozial gerechtfertigt, da verhaltensbedingte Gründe i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG vorlagen.
Das Arbeitsverhältnis endete durch die ordentliche Kündigung mit Ablauf des 31.07.2022.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
[toc]
Verhaltensbedingte Kündigung nach Beleidigung und Arbeitsanweisungs-Missachtung
Im deutschen Arbeitsrecht kann eine Kündigung wegen Beleidigung anderer Mitarbeiter und Nichtbefolgung von Arbeitsanweisungen ausgesprochen werden. Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist, dass die Beleidigung eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt und vorsätzlich erfolgt ist. Gleiches gilt f[…]