WEG-Hausordnung: Streitpunkt Tierhaltungsverbot vor Gericht
Das Landgericht Karlsruhe hat die Berufung der Kläger gegen ein früheres Urteil abgewiesen, das die Änderung der Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zugunsten einer gelockerten Tierhaltungsregelung bestätigt. Die Kläger, die ein absolutes Tierhaltungsverbot in der Hausordnung beibehalten wollten, unterlagen somit im Berufungsverfahren. Die Gerichte entschieden, dass die neue Regelung, welche die Haltung von Haustieren unter bestimmten Einschränkungen erlaubt, ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und keine unzumutbaren Nachteile für die Kläger darstellt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufung abgewiesen: Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Überlingen wurde zurückgewiesen.
Änderung der Hausordnung: Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf die Hausordnung ändern, um die Tierhaltung unter bestimmten Bedingungen zu erlauben.
Kein absolutes Tierhaltungsverbot: Ein generelles Verbot der Tierhaltung in der Hausordnung ist nicht aufrechtzuerhalten.
Einschränkungen der Tierhaltung: Haustiere dürfen in den Außenanlagen, im Haus und in der Tiefgarage nicht frei herumlaufen und müssen von bestimmten Bereichen ferngehalten werden.
Gesundheitliche Bedenken der Kläger: Die gesundheitlichen Bedenken der Klägerin bezüglich einer Allergie gegen Felltier-Allergene wurden berücksichtigt, führen aber nicht zur Aufrechterhaltung des absoluten Verbots.
Rechtliche Rahmenbedingungen: Die Beschlussfassung erfolgte im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ordnungsgemäßer Verwaltung.
Individuelle Ansprüche: Die Kläger können weiterhin individuelle Ansprüche gegen die Tierhaltung anderer Eigentümer geltend machen.
Kein Bestandsschutz für alte Regelung: Die frühere, strengere Regelung der Hausordnung genießt keinen Bestandsschutz und kann daher geändert werden.
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Tierhaltung in Wohnungseigentümergemeinschaften: Regelungen und Grenzen