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Fahrerlaubnisentziehung bei einmaligem Cannabiskonsum

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof  – Az.: 11 AS 18.525 – Beschluss vom 27.03.2018

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. August 2016 (Az. M 26 S 16.3080) wird in Nr. I. geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L sowie zur Fahrgastbeförderung und gegen die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins und des Fahrgastbeförderungsscheins für Mietwagen (Bescheid des Landratsamts München vom 29.6.2016 Nrn. 1 und 2, Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 8.9.2016) wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller baldmöglichst den Führerschein der Klassen AM, B und L und den Fahrgastbeförderungsschein zurückzugeben oder ihm, falls die Rückgabe nicht möglich ist, Ersatzdokumente auszustellen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Änderungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Änderungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Ablieferung seiner Führerscheine.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2016 entzog das Landratsamt München dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L sowie zur Fahrgastbeförderung und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Ablieferung seines Führerscheins und seines Fahrgastbeförderungsscheins für Mietwagen innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids. Der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabiskonsument und habe durch seine Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis am 13. Dezember 2015 dokumentiert, dass er nicht bereit oder in der Lage sei, zwischen Cannabiskonsum und Fahren zu trennen. Seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen stehe damit fest.

Am 22. Juli 2016 gingen die vom Antragsteller übersandten Führerscheine beim Landratsamt ein.

Mit Beschluss vom 18. August 2016 (Az. M 26 S 16.3080), gegen den der Antragsteller kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Wiederherstellung des gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs abgelehnt. Den Widerspruch hat die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2016 zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 9. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamts und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern aufgehoben (Az. M 26 K 16.4642). Über die hiergegen eingelegte Berufung des Be[…]


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