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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung bei gelegentlicher Cannabiseinnahme

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VG Ansbach, Az.: AN 10 S 16.00443, Beschluss vom 08.06.2016

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Dem am …1997 geborenen Antragsteller wurde am 19. Mai 2015 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L erteilt.

Symbolfoto: cendeced/Bigstock

Am 27. Juni 2015 wurde er als Führer eines Kraftfahrzeugs einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Da sich hierbei Hinweise auf den Konsum von Betäubungsmitteln ergaben, wurde eine Blutprobe angeordnet, deren Auswertung gemäß dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität … vom 20. Juli 2015 unter anderem einen Gehalt von 4,1 ng/ml THC ergab. Wegen dieser Tat erging am 8. Oktober 2015 ein seit 27. Oktober 2015 rechtskräftiger Bußgeldbescheid.

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde im Oktober 2015 Kenntnis vom Vorfall vom 27. Juni 2015 erhalten hatte, forderte sie den Antragsteller mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 auf, ein ärztliches Gutachten zur Klärung seines Konsumverhaltens vorzulegen.

Am 5. Januar 2016 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Polizei in Verwahrung bis zum 4. Februar 2016 im Vollzug des im Ordnungswidrigkeitenverfahren verfügten Fahrverbots. Dies teilte er mit Schreiben vom 7. Januar 2016 der Fahrerlaubnisbehörde mit.

Am 19. Januar 2016 ging das Gutachten vom 15. Januar 2016 eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bei der Fahrerlaubnisbehörde ein. Es beantwortet die behördliche Fragestellung unter anderem dahingehend, dass das Konsumverhalten des Antragstellers als gelegentliche Einnahme von Cannabis zu bezeichnen sei. Eine Abhängigkeit bestehe nicht. Hinweise auf aktuelle oder fortgesetzte Einnahme von Cannabis oder weiterer illegaler Drogen oder auf dem Missbrauch legaler Drogen hätten sich nicht gefunden. Unter anderem habe der Antragsteller zu seinem Cannabiskonsum angegeben, dass er ab dem Jahr 2013 ein- bis zweimal im Monat ein bis zwei Joints geraucht habe. Bei der Drogenfahrt am 27. Juni 2015 habe er zwei Joi[…]


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