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Rechtsanwälte Kotz GbR

Prozessvergleich und Anspruch auf Zeugniserteilung

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 3 Sa 1300/11
Urteil vom: 06.12.2011

In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 3. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2011 für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 10. Mai 2011 – 2 Ca 995/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
Der am …. 1949 geborene Kläger war seit dem 1. Dezember 1984 bei der Beklagten als Vertriebsingenieur zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.541,54 Euro beschäftigt. Der Kläger, der als schwerbehinderter Mensch iSd. § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt ist, war seit Dezember 2006 arbeitsunfähig krank. In einem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Klägers vom 16. März 2007 heißt es:
„Wenn ich keine großen finanziellen Einbußen habe, bin ich somit auch bereit, mich aus dem aktiven Arbeitsleben zurückzuziehen, bis ich meine Rente frühestmöglich, nach bisherigem mir bekannten und von der BfA mitgeteilten Erkenntnisstand ab 01.12.2009, erhalte.“
Am 8. Mai 2007 wurde der Kläger in der Firma der Beklagten offiziell verabschiedet. Entsprechend einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung stellte die Beklagte den Kläger seit dem 1. Januar 2008 unter Fortzahlung seiner Bezüge bis zum 30. November 2009 von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Kurz vor dem 30. November 2009 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, auch über den 30. November 2009 hinaus in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu stehen. Er wollte ab dem 1. Dezember 2009 die Arbeit wieder aufnehmen; in einer ärztlichen Bescheinigung war die Arbeitsfähigkeit des Klägers bestätigt worden.
Der Kläger und die Geschäftsführerin der Beklagten kannten sich gut und waren jedenfalls früher auch miteinander befreundet. In einer E-Mail vom 5. November 2009 schrieb der Kläger an die Geschäftsführerin:
„Das sind Erscheinungsbilder einer „[…]


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