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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abmahnung – Voraussetzungen des Entfernungsanspruchs einer aus der Personalakte

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ArbG Hamburg, Az.: S 1 Ca 239/13

Urteil vom 21.02.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 05.08.2013 erteilte Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 6.900,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, eine Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Symbolfoto: smolaw/Bigstock

Der Kläger ist seit mehr als 20 Jahren für die Beklagte tätig, in den letzten Jahren als Leiter der Maschinenanlage. Er fuhr zuletzt auf der Grundlage des Heuerscheins vom 3. März 2013/ 28. Februar 2013 (Anlage K1, Blatt 9 f. der Akten) als Leiter der Maschinenanlage auf der M/S A. bei einer monatlichen Heuer von 6.400,- EUR brutto zuzüglich eines Bonus in Höhe von 500,- EUR brutto monatlich.

Unter dem 5. August 2013 sprach die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung (Anlage K2, Blatt 13 ff. der Akten) aus. Dem Kläger wird darin vorgeworfen, er habe es am 20. Juli 2013 abgelehnt, eine Auswechslung der Absperrklappe durchführen zu lassen, weil kein Inspektor der Reederei vor Ort gewesen sei. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 30. Juni 2013 wandte sich der technische Inspektor der Beklagten, Herr J. per E-Mail an den Kläger, in der es u.a. heißt:

„Kindly be informed that I plan to change the SB high suction overboard DN500 duble Flange butterfly valve.“

In einer weiteren E-Mai von Herrn J. vom 9. Juli 2013 heißt es u.a.:

„Kindly be informed that I arrange diver and labour about replacement of DN500 overboard Butterfly valve SB high sea chest this call A. preferably after cargo ops.“

Das Schiff lief am 20. Juli 2013 in den Hafen von A. [Spanien] ein. Die für die Reparatur anwesenden Taucher und Servicetechniker nahmen während der Umschlagarbeiten Vorbereitungstätigkeiten für die anstehende Reparatur vor, sie installierten bereits die notwendige Abdichtung.

Der Kläger lehnte im Folgenden allerdings die Durchführung der Reparatur ab, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies im Einvernehmen mit dem Kapitän des Schiffs Herrn N. und dem Ablöser des Klägers als Leiter der Maschinenanlage[…]


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