SG Darmstadt – Az.: S 6 R 445/17 – Urteil vom 13.08.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe während der stationären Rehabilitationsmaßnahme des Klägers vom 15.5.2017 bis 4.7.2017.
Der 1970 geborene Kläger arbeitete vor dem streitgegenständlichen Zeitraum jeden Tag von 8-18 h. Die 1974 geborene Ehefrau arbeitete Teilzeit bis 15:30 h außer freitags, wo sie nicht arbeitete. Die Eheleute haben zwei 2009 und 2013 geborene Kinder, die in der streitgegenständlichen Zeit in Schule bzw. Kindergarten bis 15:30 h betreut waren. Im Jahr 2017 war die Ehefrau des Klägers schwanger. Der errechnete Entbindungstermin für das dritte Kind der Eheleute war der xx.8.2017.
Auf den Antrag des Klägers wurde ihm durch Bescheid der Beklagten vom 25.4.2017 eine fünfwöchige stationäre Rehabilitationsmaßnahme in D-Stadt bewilligt. Diese dauerte vom 15.5.2017 bis 4.7.2017. Am 12.5.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten wegen der Schwangerschaft seiner Ehefrau von montags bis donnerstags 13 h bis 18 h eine Haushaltshilfe während der Zeit der stationären Rehabilitationsmaßnahme.
Mit Datum vom 12.5.2017 und 14.5.2017 wurde ein Vertrag zwischen dem Kläger und seiner Frau sowie der E. Beratungs- und Service GmbH geschlossen, wonach die E. Beratungs- und Service GmbH dem Kläger ein, ggf. zwei Dienstleisterinnen ab 16.5.2017 an 4-5 Tagen für jeweils 4-5 Stunden zur Verfügung stellt.
Die Beklagte wies in der Folge darauf hin, es sei unklar, warum die Frau des Klägers, die Teilzeit arbeite, sich nicht um die Kinder kümmern könne. Auch erschließe sich der Zeitraum nicht, in dem die Haushaltshilfe tätig sein solle. Man bitte um Übersendung entsprechender Nachweise.
Der Kläger führte an, seine Frau kümmere sich um die Kinder, aber nicht um den Haushalt. Einkaufen, Kochen, Putzen etc. würden im Regelfall durch den Kläger erledigt. Der Zeitraum 13-18 h sei so gewählt, dass die Haushaltshilfe die Kinder von der Schule bzw. vom Kindergarten abholen könne, da seine Frau nicht immer pünktlich das Büro verlassen könne. Zu den Akten gelangte eine Kostenschätzung der E. Beratungs- und Service GmbH über einen Betrag von 3000 Euro wegen hauswirtschaftlichen Dienstleistungen.
Mit Bescheid vom 15.6.2017 wurde der Antrag abgelehnt. Voraussetzung für die Bewilligung der Kosten einer Haushaltshilfe sei, dass eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterfü[…]