Rückforderungsansprüche nach Kündigung des Architektenvertrags: Eine Betrachtung rechtlicher Aspekte
Die Klage in dieser Rechtssache betrifft die Rückforderung von Zahlungen nach der ordentlichen Kündigung eines Architektenvertrags. Im Mittelpunkt des Disputs steht die rechtliche Bewertung der Kündigung des Vertrags sowie die damit verbundenen finanziellen Folgen. Insbesondere konzentriert sich die Problematik auf die Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Auftragnehmers, der bisher keine endgültige Abrechnung vorgelegt hat.
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Unterscheidung zwischen freier Kündigung und Kündigung aus wichtigem Grund
Im vorliegenden Fall argumentieren die Kläger, dass ihre Vertragskündigung als freie Kündigung zu bewerten sei, während das Gericht klärt, dass dies für die weitere Bewertung irrelevant ist, solange der Auftragnehmer keine endgültige Abrechnung vorgelegt hat. Diese ist notwendig, um die Verwendung der von den Klägern vorgeleisteten Zahlungen zu klären und zu beweisen, dass der Auftragnehmer diese endgültig behalten darf.
Bedeutung der endgültigen Abrechnung für den Streitfall
Unabhängig von der Art der Kündigung, ob freie Kündigung oder außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, ist es die Pflicht des Auftragnehmers, eine endgültige Abrechnung vorzulegen. Ohne eine solche Abrechnung kann der Auftraggeber bei schlüssiger eigener Berechnung einen eventuellen Überschuss zurückfordern. In diesem Fall hat der Auftragnehmer keine endgültige Abrechnung vorgelegt.
Mangelnde Kooperation des Auftragnehmers
Trotz mehrfacher Aufforderungen seitens des Gerichts hat der Auftragnehmer keine endgültige Abrechnung vorgelegt. Daraus folgt, dass der Auftragnehmer nicht berechtigt ist, die vorausbezahlten Zahlungen der Kläger in vollem Umfang endgültig zu behalten. Vielmehr ist er verpflichtet, den Großteil der Zahlungen zurückzuzahlen.
Berücksichtigung der Honorarvereinbarung trotz unzulässiger Unterschreitung des Mindestsatzes
Ein weiterer wichtiger Aspekt dieses Falles ist die Betrachtung der Honorarvereinbarung zwischen den Parteien. Trotz einer unzulässigen Unterschreitung des Mindestsatzes kann der Architekt den auf Basis der Honorarvereinbarung ermittelten Anteil eines Pauschalhonorars fordern. Die Prüffähigkeit einer Schlussrechnung darf nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Architekt keine an der Honorarordnung für Architekten und Inge[…]