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Rechtsanwälte Kotz GbR

Opferentschädigung nach Schönheitsoperation

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Az.: L 10 VG 6/07
Urteil vom 21.05.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Aachen, Az.: S 3 VG 163/04, Entscheidung vom 21.12.2006
Nachinstanz: Bundessozialgericht, Az.: B 9 VG 18/08 B

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 21.12.2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu 6/10.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung von Schädigungsfolgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) hat.
Die am 00.00.1954 geborene Klägerin ließ sich im Jahre 2000 zwei Mal vom Gynäkologen Dr. B operieren. Es handelte sich um kosmetische Eingriffe in Form einer Fettabsaugung am 13.01.2000 und der operativen Korrektur einer Fettschürze verbunden mit einer weiteren Fettabsaugung am 20.06.2000. Zum Zeitpunkt der Operationen litt die Klägerin an einer Koronarinsuffizienz, Bluthochdruck, einer Lungeninsuffizienz, einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus sowie einer Darmerkrankung. Nach dem ersten Eingriff im Januar 2000 traten bei der Klägerin Komplikationen in Form von Nachblutungen und Kreislaufproblemen auf. Trotzdem entließ B. die Klägerin gegen deren Willen aus seiner ärztlichen Obhut. In der Folge entwickelte sich unter anderem ein großer Bluterguss im Bauchfettgewebe, welcher schließlich aufplatzte und zu einem 5 x 5 cm großen Hautdefekt führte. Am 20.06.2000 versuchte B. mittels der zweiten Operation eine Korrektur der bestehenden Fettschürze bei der Klägerin vorzunehmen und saugte weiteres Fett ab. Auch nach diesem Eingriff kam es zu erheblichen Komplikationen. Die Klägerin wurde auf eigenen Wunsch in das Universitätsklinikum B1 verbracht. Dort verblieb sie mehrere Wochen und musste sich einer Revisionsoperation unterziehen, bei der unter anderem abgestorbenes Gewebe entfernt wurde. Danach befand sie sich noch drei Wochen in stationärer medizinischer Rehabilitation.
Das Landgericht Aachen verurteilte B. wegen des operativen Eingriffs vom 13.01.2000 wegen vorsätzlich gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1[…]


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