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Rechtsanwälte Kotz GbR

Finanzierter Fahrzeugkaufvertrag

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Treuwidrige Berufung auf verbraucherschützende Vorschriften
OLG Frankfurt – Az.: 24 U 129/20 – Urteil vom 17.09.2020

In dem Rechtsstreit … wird die Klägerin darauf hingewiesen, daß der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluß nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die zulässige Berufung bietet nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht.

Die hiergegen geltenden gemachten Einwände greifen nicht durch:

Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe den Darlehensvertrag als Verbraucher abschließen wollen, kann dies dahinstehen. Denn entscheidend ist nicht das subjektive Vorstellungs- und Willensbild des Darlehensnehmers, sondern „eine objektive Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien und der sonstigen Umstände bei Vertragsschluß. (…) Maßgebend ist bei dieser objektiven Betrachtungsweise, ob und inwieweit sich für den Verkäufer aus den Umständen und Erklärungen des Käufers bei Vertragsschluß ergab, dass dieser einerseits als Verbraucher oder andererseits als Unternehmer auftreten wollte.“, (OLG Karlsruhe, 9 U 88/11).

Auf subjektive Vorstellungen der Klägerin kommt es damit nicht an.

Gleichfalls unbedeutend ist die nach Vertragsschluß erfolgte tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges: „Entscheidend ist die Frage, wie er bei Abschluß des Vertrages gegenüber der Beklagten aufgetreten ist (…) und nicht die Frage, ob er das Fahrzeug später tatsächlich für seine Tätigkeit als Handelsvertreter oder ausschließlich für private Zwecke genutzt hat.“ (OLG Karlsruhe, aaO.).

Auf Bedenken wegen einer möglicherweise bestehenden Verbrauchereigenschaft der Klägerin kann sich die Klägerin nicht berufen: „Bleiben Zweifel, sind die Schutzvorschriften des Verbraucherrechts nicht anzuwenden“, (Palandt, 79. A., Rn 2 zu § 13 BGB).

Beweisbelastet für den Abschluß des Vertrages als Verbraucher ist die Klägerin, da es sich um eine für sie günstige anspruchsbegründende Tatsache handelt:

(Symbolfoto: Von Friends Stock/Shutterstock.com)

„Nach allgemeinen Grundsätzen trägt im Streitfall derjenige die D[…]


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