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Befristung Arbeitsverhältnis – Wirksamkeit

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ArbG Rheine – Az.: 4 Ca 1637/17 – Urteil vom 26.04.2018

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 29.06.2012 in der Fassung vom 09.12.2013 mit Ablauf des 30.11.2018 beendet wird, sondern darüber hinaus unbefristet fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf dem Bergwerk in J zu den bisherigen Arbeitsbedingungen im Untertagebereich als Elektrohauer 1, Fachrichtung Elektrotechnik gemäß Arbeitsvertrag vom 29.06.2012 mit Tätigkeiten der Lohngruppe 13 weiter zu beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 12.000,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Befristung.

Der Kläger ist seit dem 30.06.2012 bei der Beklagten, zunächst befristet bis zum 30.11.2013 als Elektrohauer, Fachrichtung Elektrotechnik, angestellt worden. Der befristete Vertrag wurde mit Schreiben vom 12.11.2012 vor dem Hintergrund des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages über befristete Arbeitsverträge im deutschen Steinkohlenbergbau vom 29.06.2017 in der Fassung vom 01.08.2010 bis zum 30.11.2015 verlängert. Mit weiterem Schreiben vom 09.12.2013 erfolgte eine Verlängerung bis zum 30.11.2018.

Der Tarifvertrag über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau in der Fassung vom 1. August 2010 lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1

In Abweichung von § 14 Abs. 2 TzBfG können im deutschen Steinkohlenbergbau nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen befristete Arbeitsverhältnisse geschlossen werden.

§ 2

(1) Der Arbeitsvertrag kann abweichend von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG bis zu Gesamtdauer von sieben ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden, soweit nicht gesetzlich eine längere sachgrundlose Befristung zulässig wird.

(2) Innerhalb dieser Zeitspanne kann der Arbeitsvertrag bis zu siebenmal verlängert werden.

Der Kläger hält die Befristung des letzten Arbeitsvertrages für unwirksam. Die Regelung im Tarifvertrag über die befristeten Arbeitsverhältnisse im Steinkohlebergbau sei unwirksam und könnte eine Befristung nicht rechtfertigen.

Er ist der Auffassung, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei auch durch tarifvertragliche Regelung eine sachgrundlose Befristung maximal für die Dauer von sechs Jahren und innerhalb der sechs Jahre eine neunmalige Verlängerung zulässig. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass branche[…]


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