BUNDESGERICHTSHOF
Az.: III ZR 381/02
Verkündet am: 11.09.2003
Vorinstanzen: OLG Hamm, LG Detmold
Leitsatz:
Erteilt ein Anlagevermittler Auskunft zu der Sicherheit der Kapitalanlage, indem er ohne Einschränkung auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, macht er sich dessen Aussagen bei der Auskunft zu eigen. Hat er in einem solchen Fall die Sicherheit der Kapitalanlage nicht geprüft, so muß er dies dem Kunden gegenüber auch ungefragt deutlich machen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2003 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Nach Gesprächen mit dem Beklagten zeichnete W. R. der Ehemann der Klägerin, am 7. Februar 1995 einen an die P. C. GmbH gerichteten Antrag auf Beteiligung an der P. C. A2 GbR. In dem Antragsformular hieß es unter anderem:
„Die P. C. GmbH bestätigt, daß 91 % Ihrer Nettoanlagesumme (ohne Abschlußgebühr) nach Zahlungseingang abgesichert werden.“
Der Beklagte nahm den Antrag entgegen und leitete ihn an die P. C. GmbH weiter. Diese geriet später in Vermögensverfall. Es stellte sich heraus, daß P. C. ein Schneeballsystem war.
Gestützt auf eine Abtretung ihres Ehemannes nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Er habe Auskunftspflichten, die ihm als Anlagevermittler gegenüber ihrem Ehemann obgelegen hätten, schlecht erfüllt. Wiederholt habe er die Anlage bei P. C. als sicher dargestellt
und erklärt, das Risiko liege nur bei 9 %, da, wie im Antrag ausgeführt, P. C. eine 91 %ige Kapitalsicherheit gewähre.
Die Klägerin fordert wegen der verlorenen Beteiligung nebst Aufgeld und entgangenen Zinsen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 42.625 DM zuzüglich[…]