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Erhöhte Sorgfaltspflichten bei Einfahrt auf bevorrechtigte Straße mit Fußgängerampel

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Verkehrsregeln im Fokus: Besondere Sorgfaltspflichten an Fußgängerampeln
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Lübeck, wonach der Kläger, der aus einem Parkplatz auf eine bevorrechtigte Straße einfuhr und dabei mit einem anderen Fahrzeug kollidierte, die volle Haftung für den Unfall trägt. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Beklagte ein rotes Ampellicht missachtet hatte. Der Fall betont die erhöhte Sorgfaltspflicht beim Einfahren auf bevorrechtigte Straßen und die Bedeutung korrekter Beweisführung im Verkehrsunfallrecht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 63/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Bestätigung des vorherigen Urteils: Das Oberlandesgericht lehnte die Berufung des Klägers ab und bestätigte das Urteil des Landgerichts Lübeck.
Volle Haftung des Klägers: Der Kläger trägt die volle Haftung für den Verkehrsunfall, da er gegen § 10 StVO verstoßen hat.
Sorgfaltspflichten bei der Einfahrt: Der Fall unterstreicht die erhöhten Sorgfaltspflichten beim Einfahren von einem Parkplatz auf eine bevorrechtigte Straße.
Bedeutung der Ampelsituation: Der Unfall ereignete sich in der Nähe einer Fußgängerampel, was für die Beurteilung der Haftung relevant war.
Unzureichende Beweisführung: Der Kläger konnte nicht schlüssig beweisen, dass die Beklagte ein rotes Ampellicht missachtet hatte.
Freie Beweiswürdigung des Gerichts: Das Gericht bewertete die vorgebrachten Beweise nach freiem Ermessen.
Bedeutung korrekter Zeugenaussagen: Die Aussagen der Zeugen wurden als widersprüchlich und unzuverlässig bewertet.
Keine Revision zugelassen: Das Gericht sah keine Gründe für die Zulassung der Revision.

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