Sozialplanabfindung – Betriebsänderung
ArbG Berlin – Az.: 19 BV 5170/19 – Beschluss vom 04.11.2019
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die antragstellende Arbeitgeberin begehrt die Feststellung, dass ein Spruch der Einigungsstelle unwirksam ist.
Am 26.10.2018 wurde die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Betrieb dadurch einzuschränken, dass sämtliche noch bestehenden befristeten Verträge ohne Sachgrund nach deren Auslaufen nicht mehr verlängert werden. Dies betraf mehr als ein Drittel der zu diesem Zeitpunkt aus mehr als 700 Arbeitnehmern bestehenden Gesamtbelegschaft. Die verbleibenden Arbeitnehmer wurden an einem Unternehmensstandort konzentriert und die zweite Betriebsstätte geschlossen. In der Vergangenheit war es gelebte Praxis, dass ohne Sachgrund befristete Arbeitsverhältnisse grundsätzlich verlängert werden, wenn nicht einer der Ausschlusskriterien vorliegt, die in § 2 Absatz 2 des angegriffenen Sozialplanes wiedergegeben sind.
Im Zusammenhang mit dem Umzug wurden in der Betriebsstätte Eichhornstraße neue Teams zusammengestellt. Seit dem 1. Quartal 2019 wird dort ein verändertes Leistungsbewertungs- und Bonussystem angewandt.
Eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht Berlin Sch. fällte am 09.04.2019 einen Spruch, mit dem ein Sozialplan verabschiedet wurde, der in § 2 folgende Regelung enthielt:
„Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft sachgrundlos befristet war und nach dem 26.10.2018 auf Grund der Befristungsvereinbarung geendet hat oder endet, wird vermutet, dass ihnen auf Grund der innerbetrieblichen Handhabung, wie sie zuletzt mit der Regelungsabrede vom 10.08.2018 … zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber getroffen wurde, ohne die unternehmerische Entscheidung vom 26.10.2018 ein Anschlussarbeitsvertrag angeboten worden wäre.“
Diese Vermutung soll als widerlegt gelten, wenn bei dem Arbeitnehmer eine oder mehrere der in § 2 Absatz 2 des Sozialplans genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Abfindung berechnet sich nach der Formel Bruttomonatseinkommen x Jahre der Betriebszugehörigkeit x 0,2. Wegen des weiteren Inhaltes des Sozialplans und die Begründung wird auf die in der Anlage 7 befindliche Ablichtung (Blatt 79 fortfolgende der Akte) verwiesen.
Die Zustellung des Einigungsstellenspruches erfolgte am 15.04.2019.
Mit der am 26.04.2019 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift begehrt der Arbeitgeber die Feststellung, dass der Einigungsstellenspruch unwirksam ist. Der Spruch setze sich über[…]