Kläger fordert betriebliche Invalidenrente ab 2020, Beklagter lehnt ab
Ein Mitarbeiter verlangt von seinem Arbeitgeber die Zahlung einer betrieblichen Invalidenrente rückwirkend ab Februar 2020. Der Arbeitgeber hat jedoch erst ab September 2021 gezahlt, als der Rentenbescheid des Klägers eingegangen war. Der Kläger argumentiert, dass er seit Februar 2020 die Anspruchsvoraussetzungen für eine volle Erwerbsminderung erfüllt habe. Der Arbeitgeber sieht die Voraussetzungen jedoch nicht als gegeben an und lehnt eine rückwirkende Zahlung ab. Die Klage des Mitarbeiters wurde vom Arbeitsgericht Münster abgewiesen, da nach der Betriebsvereinbarung auch ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich sei. Der Arbeitgeber beruft sich darauf, dass die Versorgungsregelung von 1979 als Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingend gelte. Eine rückwirkende Zahlung sei nicht vorgesehen und der Rentenbescheid sei nur eine Möglichkeit, den Versorgungsfall nachzuweisen. […]
Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 4 Sa 428/22 – Urteil vom 21.09.2022
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 18.02.2022 – 4 Ca 1369/21 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, von welchem Zeitpunkt an dem Kläger gegenüber dem Beklagten eine betriebliche Invalidenrente zusteht.
Der am … 1963 geborene Kläger wurde zu einem nicht vorgetragenen Zeitpunkt von dem Beklagten eingestellt. Sein letzter Arbeitsvertrag vom 02.10.2009 enthält u.a. die nachfolgende Bestimmung:
„ . . .
10. Beendigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezuges von Rente oder Arbeitslosengeld
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter die Regelaltersgrenze zum Bezug einer ungeminderten Rente erreicht.
Es endet auch mit Ablauf des Monats, welcher dem Monat vorhergeht, ab dem der Mitarbeiter eine andere Altersrente als die Regelaltersrente bezieht. Weiterhin endet das Arbeitsverhältnis, wenn durch einen Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt wird, dass der Mitarbeiter auf Dauer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. Beginnt die Rente wegen Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorhergehenden Tages.
Das Arbeitsverhältnis ruht wäh[…]