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WEG – Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Verwalter

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LG Koblenz – Az.: 2 S 67/16 WEG – Urteil vom 30.04.2018

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 13.10.2016, Az. 43 C 779/16 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 13.10.2016, Az. 43 C 779/16 WEG, wie folgt abgeändert:

„Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, gegenüber der Verwalterin Firma H. GmbH Schadensersatzansprüche wegen Abschluss des Vertrages mit der Firma T. vom 17.11.2006 geltend zu machen. Die Miteigentümerin M. wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt und ermächtigt, für die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen/außergerichtlichen Geltendmachung der Schadenersatzansprüche zu beauftragen.“

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien des Rechtsstreits bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft K.-Straße 00 – 00 in N.. Die Kläger begehren die Aufhebung eines Beschlusses und seine Ersetzung zwecks Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die derzeitige Verwalterin, die Firma H. GmbH, wegen eines Vertragsabschlusses mit der Firma T. aus dem Jahr 2006. Nach gerichtlicher Beschlussersetzung durch Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 28.08.2015 ließ die Wohnungseigentümergemeinschaft mögliche Schadensersatzansprüche gegen ihre Verwalterin durch Rechtsanwalt W. gutachterlich prüfen. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Prüfung wird auf das Gutachten von Rechtsanwalt W., Anlage K 3 (Blatt 40-48 d.A.) Bezug genommen.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 31.05.2016 haben die Wohnungseigentümer unter TOP 2 nach Kenntnisnahme des anwaltlichen Gutachtens folgenden Beschluss gefasst:

„Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt die Nichtdurchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die H. GmbH wegen des Abschlusses der Verträge mit der Firma T. vom 17.11.2006.“

Die Kläger haben mit ihrer beim Amtsgericht am 30.06.2016 eingegangenen Beschlussanfechtungsklage die Aufhebung des v. g. Beschlusses und seine Ersetzung dahingehend beantragt, dass Schadensersatzansprüche gegen die Hausverwaltung wegen des Abschlusses des Vertrages mit der Fa. T. geltend zu machen sind und die Miteigentümerin M. vom der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt und ermächtigt wird, für die diese einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzan[…]


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